Keine Akteneinsicht vor Verbesserungsversuch

Zitiervorschlag
Keine Akteneinsicht vor Verbesserungsversuch. beck-aktuell, 21.10.2026 (abgerufen am: 21.10.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/208156)
Ein Prüfling kann nicht verlangen, noch vor seinem Verbesserungsversuch im Eilverfahren Einsicht in seine Examensakten zu erhalten. Das Sächsische OVG stellt klar: Akteneinsicht soll Transparenz schaffen, nicht die Chancen in einer bevorstehenden Prüfung erhöhen.
Prüflinge können die sofortige Einsicht in ihre Examensunterlagen vor einem Verbesserungsversuch nicht im Eilverfahren erzwingen. Das OVG Bautzen hat die Beschwerde eines Prüflings zurückgewiesen, der noch vor Beginn seines schriftlichen Verbesserungsversuchs Kopien seiner Klausuren, der Korrekturen und Bewertungen sowie eine schriftliche Begründung seiner mündlichen Prüfungsleistung erhalten wollte (Beschluss vom 19.08.2026 – Az. 2 B 236/26).
Der Jurastudent argumentierte, ohne vorherige Einsicht in seine Prüfungsakten könne er sich nicht angemessen auf den Verbesserungsversuch vorbereiten, da ihm verborgen bleibe, wie die Korrektorinnen und Korrektoren zu ihrer Bewertung gelangt seien. Vor dem VG Dresden und auch dem Sächsischen OVG hatte er damit im Eilverfahren jedoch keinen Erfolg.
Zwar stehe Prüflingen grundsätzlich ein Recht auf Akteneinsicht nach § 28 Abs. 2 SächsJAPO sowie nach Art. 15 DSGVO zu, stellten die Richterinnen und Richter klar. Aus den Normen folge allerdings kein Anspruch darauf, die Unterlagen zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erhalten. Das Justizprüfungsamt (JPA) habe dem Prüfling die Akteneinsicht nicht verweigert, es sei bisher lediglich untätig geblieben.
Keine unzumutbaren Nachteile bei später Akteneinsicht
Für eine einstweilige Anordnung fehle es an einem Anordnungsgrund. Dem Jurastudenten entstünden keine unzumutbaren Nachteile, wenn er die Unterlagen erst nach dem Verbesserungsversuch einsehen könne: Das in § 29 VwVfG verankerte Recht zur Akteneinsicht diene nicht der Verbesserung der Prüfungschancen, sondern der Transparenz. Es diene nämlich dazu, rechtliche Interessen im Prüfungsverfahren wahrzunehmen und mögliche Rechtsverstöße zu erkennen. Dieses Interesse werde auch erfüllt, wenn die Akteneinsicht zu einem späteren Zeitpunkt gewährt wird.
Zudem verwies der Senat auf den Grundsatz der Chancengleichheit. Dieser verbiete es, Kandidatinnen und Kandidaten im Verbesserungsversuch weitergehende Einsichtsmöglichkeiten zu gewähren als Erstprüflingen.
Dass eine spätere Entscheidung in der Hauptsache dem Prüfling keine Möglichkeit mehr eröffnen würde, die gewonnenen Erkenntnisse noch im laufenden Verbesserungsverfahren einzusetzen, ändere daran nach Auffassung des Senats nichts. Gerade weil das Akteneinsichtsrecht nicht der Optimierung späterer Prüfungschancen diene, begründe dieser Umstand keinen Anspruch auf eine vorgezogene Einsicht.
- Redaktion beck-aktuell, sst
- OVG Bautzen
- Beschluss vom 19.08.2026
- 2 B 236/26
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Keine Akteneinsicht vor Verbesserungsversuch. beck-aktuell, 21.10.2026 (abgerufen am: 21.10.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/208156)



