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Prüfungsrücktritt

Geschwärztes Attest reicht nicht für Prüfungsrücktritt

Stethoskop, auf einem Papierstapel mit dem Titel "Attest" liegend
Wer nicht geprüft werden will, muss sich erklären – auch über Gesundheitsdaten. © Martina Taylor / Adobe Stock

Wer sich krankheitsbedingt von einer Prüfung abmelden will, muss die Voraussetzungen vollständig belegen. Das OVG Bautzen hat entschieden, dass ein teilgeschwärztes amtsärztliches Attest dafür nicht genügt.

Ein Finanzanwärter konnte nicht von seiner Laufbahnprüfung zurücktreten, nachdem er der schriftlichen Prüfung ferngeblieben war. Das OVG Bautzen hat dies nun bestätigt und die Zulassung seiner Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil abgelehnt. Er habe seine angebliche krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit nicht ordnungsgemäß belegt (Beschluss vom 27.07.2026 – 2 A 452/25).

Der Anwärter hatte an den schriftlichen Prüfungen im Juni 2022 nicht teilgenommen und später ein amtsärztliches Gutachten vorgelegt. Darin hatte er jedoch unter anderem die Angaben zur Gesundheitsstörung und zu empfohlenen Maßnahmen geschwärzt. Trotz mehrfacher Aufforderung legte er keine ungeschwärzte Fassung vor. Daraufhin bewertete der Prüfungsausschuss die versäumten Prüfungsleistungen mit null Punkten und stellte das Nichtbestehen fest. Hiergegen klagte der Prüfling, unterlag aber vor dem VG Chemnitz.

"Akute Erkrankung" reicht nicht

Seine Berufung ließ das OVG nicht zu, da keine ernstlichen Zweifel an der VG-Entscheidung bestünden (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ein Prüfling müsse den geltend gemachten Hinderungsgrund selbst nachweisen. Die Aufgabe des Amtsarztes bestehe darin, Gesundheitsbeeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf die konkrete Prüfung darzustellen. Ob daraus eine Prüfungsunfähigkeit folge, habe jedoch nicht der Arzt, sondern der Prüfungsausschuss eigenverantwortlich zu entscheiden.

Das geschwärzte Attest habe dem Prüfungsausschuss keine ausreichende Tatsachengrundlage für diese Entscheidung geboten. Die verbliebenen Angaben hätten lediglich eine "akute Erkrankung" mit einer möglichen Dauer von Wochen bis Monaten beschrieben. Ob eine prüfungsrelevante Beeinträchtigung vorgelegen habe oder ein Dauerleiden betroffen gewesen sei, habe der Ausschuss damit nicht beurteilen können.

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Prüfungsausschuss darf vollständige Angaben verlangen

Der Ausschuss habe deshalb die Vorlage eines vollständigen Attests verlangen dürfen. Da der Anwärter dies verweigert habe, habe er den erforderlichen Nachweis der Prüfungsunfähigkeit nicht erbracht. Die Folgen habe er selbst zu tragen, weil ihn die Beweislast treffe.

Auch datenschutzrechtliche Einwände ließ das OVG nicht gelten. Die Verarbeitung der Gesundheitsdaten sei erforderlich gewesen, um über das Vorliegen eines Hinderungsgrundes zu entscheiden. Die dafür nötige Datenerhebung finde ihre Grundlage in der Prüfungsordnung und diene dem öffentlichen Interesse an der Chancengleichheit im Prüfungsverfahren. Die damit verbundene Einschränkung des Persönlichkeitsrechts sei verhältnismäßig.