Darf das Justizprüfungsamt auf Zeit spielen?

Zitiervorschlag
Dr. Arne-Patrik Heinze: Darf das Justizprüfungsamt auf Zeit spielen?. beck-aktuell, 23.10.2026 (abgerufen am: 23.10.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/208351)
Fehler analysieren, Note verbessern? Nicht so schnell, sagt das OVG Bautzen. Ein Prüfling wollte seine Klausuren vor dem Verbesserungsversuch einsehen, blitzte aber ab. Warum das datenschutzrechtlich fragewürdig ist, erklärt Arne-Patrik Heinze.
Ein Prüfling hatte im einstweiligen Rechtsschutz versucht, mittels Datenauskunft gemäß Art. 15 DS-GVO und Akteneinsicht gemäß § 29 VwVfG i.V.m. § 1 SächsVwVfG im Vorfeld des Verbesserungsversuchs Aufgabenstellungen, Bewertungen und Korrekturen seiner Examensklausuren zu erhalten, um Fehler analysieren und sich besser auf den anstehenden Verbesserungsversuch vorbereiten zu können.
Das OVG Bautzen wies die Beschwerde zurück und begründete das unter anderem damit, dass der Kandidat gegenüber anderen Kandidatinnen und Kandidaten im Verbesserungsversuch durch die Auskunft nicht bessergestellt werden dürfte. Zudem sei im Gesetz keine Frist für die Erfüllung eines Anspruches auf Akteneinsicht und Datenauskunft geregelt (Beschluss vom 19.08.2026 – 2 B 236/26).
Dabei hat das Gericht schon nicht hinreichend zwischen den verschiedenen Anspruchsgrundlagen differenziert: Der Anspruch auf Akteneinsicht im Prüfungsrecht ergibt sich in Sachsen gemäß § 28 Abs. 2 SächsJAPO unter anderem aus einer nationalen Verordnung als Akt delegierter Legislativgewalt. Der datenschutzrechtliche Anspruch aus Art. 15 DS-GVO beruht hingegen auf sekundärem Unionsrecht, das als EU-Verordnung in Deutschland unmittelbar gilt und gegenüber dem nationalen Recht Anwendungsvorrang hat.
Das Argument der Chancengleichheit trägt nicht
Soweit es um die Auslegung der Normen der bloßen Akteneinsicht geht, legt das OVG Bautzen diese eng aus und argumentiert, dass es nicht Sinn und Zweck eines formalen Akteneinsichtsrechts sei, Prüflingen eine effizientere Prüfungsvorbereitung für den nächsten Prüfungsversuch zu gewähren. Die Argumentation des OVG Bautzen ist insoweit nachvollziehbar, als es sich um ein verfahrensrechtliches Akteneinsichtsrecht handelt, das zunächst formellen Kriterien unterliegt.
Materielle Aspekte sind nach der Rechtsauffassung des Gerichts im Rahmen der Auslegung dennoch zu berücksichtigen. Das OVG Bautzen geht in seiner Entscheidung dabei einerseits auf die Interessen des Prüflings und andererseits auf den Gleichheitsgrundsatz mit Verweis auf andere Kandidatinnen und Kandidaten des Verbesserungsversuches ein.
Rechtlich angreifbar ist, dass das OVG Bautzen zulasten des Prüflings annimmt, er erlange bei frühzeitiger Akteneinsicht einen ungleichen Vorteil gegenüber anderen Prüflingen des Verbesserungsversuches. Dabei lässt das Gericht außer Acht, dass andere Prüflinge, die einen vorherigen Versuch unternommen haben, das gleiche Recht auf frühzeitige Akteneinsicht wie der Antragsteller hätten. Es geht bei seiner Argumentation also von den Vergleichsgruppen "Prüflinge im Erstversuch" vs. "Prüflinge im Verbesserungsversuch" aus. Bei konsequenter Fortführung des Arguments der Ungleichbehandlung müsste das Prüfungsamt zur Vermeidung einer solchen im Verbesserungsversuch beide Vergleichsgruppen jeweils in einem gesonderten Durchgang prüfen. Denn auch die faktische Erfahrung eines vorausgegangenen Versuchs kann gegenüber Kandidatinnen und Kandidaten im Erstversuch vorteilhaft sein. Diesen Aufwand betreibt das Prüfungsamt jedoch nicht.
Die Auslegung des Gerichts bezüglich der Akteneinsicht erscheint im Ergebnis daher vertretbar, jedoch aufgrund der gewählten Argumentation zweifelhaft.
Beschleunigungsgebot der DS-GVO
Problematisch ist auch die Ablehnung eines frühzeitigen Datenauskunftsanspruchs aus Art. 15 DS-GVO. Der EuGH und das BVerwG haben bereits vor Jahren höchstrichterlich entschieden, dass die Bewertung erbrachter Prüfungsleistungen zu den personenbezogenen Daten gehören – Aufgabenstellungen hingegen nicht. An dieser Einstufung dürfte sich auch im digitalen Examen nichts geändert haben, da es weiterhin um individuelle Gedanken und deren Bewertung geht – unabhängig von deren Form.
Gemäß Art. 12 Abs. 3 DS-GVO sind Informationen "unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags" zur Verfügung zu stellen. Unverzüglichkeit ist also die Regel und eine Verlängerung die Ausnahme. Zwar geht es bei der Unverzüglichkeit um die Mitteilung der aufgrund des Antrags ergriffenen Maßnahmen und nicht um die Datenherausgabe als solche, jedoch ist der Beschleunigungsgrundsatz in Art. 12 Abs. 3 DS-GVO angelegt.
Sinn und Zweck der Beschleunigung ist es, den Betroffenen zeitnah zu ihren Rechten zu verhelfen und eine Verschleppung der Datenauskunft zu vermeiden, soweit tatsächlich ein Anspruch auf Datenherausgabe besteht und diesem keine berechtigten Interessen entgegenstehen.
Die Behörde darf den Zweck nicht bewerten
Darüber hinaus besteht das Recht auf Zugang zu den Prüfungsbewertungen nach der Rechtsprechung des EuGH – und zwar grundsätzlich ohne Beurteilung des mit der Datenauskunft verfolgten Zwecks. Es ist den Antragstellerinnen und Antragstellern überlassen, wozu, zu welchem Zweck und zu welchem Zeitpunkt sie die Daten verwenden möchten, soweit die Datenauskunft nicht missbräuchlich ist und keine gesetzlich geregelten Interessen entgegenstehen.
Eine restriktive Auslegung des Unionsrechts kann unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit des nationalen Gleichheitsgrundsatzes als Auslegungshilfe jedenfalls wegen unterschiedlicher Vergleichsgruppen nicht aufgrund des nationalen Rechts erfolgen. Außerdem ist in der konkreten Konstellation die vorsätzliche Verschleppung der Datenherausgabe durch das Amt bedeutsam.
Unionsrecht darf nicht unterlaufen werden
Dogmatisch erscheint es im Hinblick auf die in der DS-GVO angelegte Beschleunigung in Verbindung mit Grundrechten auf Unionsebene und nationaler Ebene sowie aufgrund der Nichtanwendbarkeit des nationalen Gleichheitsgrundsatzes nach alledem sinnvoll, eine Beschleunigungsverpflichtung zur Herausgabe der Daten jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Behörde die Herausgabe vorsätzlich ungerechtfertigt verschleppt.
Bei Zugrundelegung der Beschleunigungspflicht ist der Anwendungsvorrang des Unionsrechts auch bezüglich des prozessualen Verfahrens im Rahmen der Eilbedürftigkeit zu berücksichtigen. Der beschleunigte unionsrechtliche Anspruch darf durch das Prozessrecht nicht unterlaufen werden.
Die Entscheidung des OVG Bautzen mutet letztlich ergebnisorientiert an, um die Verwaltung nicht mit zusätzlichen Datenauskunftsansprüchen und Verfahrenskosten zu belasten. Rechtlich ist sie bezüglich der vom Akteneinsichtsrecht umfassten Prüfungsaufgaben vertretbar und nachvollziehbar – bezüglich der von der Datenauskunft umfassten Inhalte wie der Prüfungsbewertungen jedoch zweifelhaft.
Zitiervorschlag
Dr. Arne-Patrik Heinze: Darf das Justizprüfungsamt auf Zeit spielen?. beck-aktuell, 23.10.2026 (abgerufen am: 23.10.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/208351)



