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Eskalation im Klassenzimmer

Lehrerin darf gewalttätigen Neunjährigen festhalten

Schüler in einem Klassenzimmer heben die Hände
Wie ist mit gewalttätigen Schülern zu verfahren? © Robert Kneschke / Adobe Stock

Schüler haben einen Anspruch auf gewaltfreien Unterricht. Aber was, wenn ein Schüler seine Mitschüler und die Lehrkraft attackiert? Darf die Lehrkraft eingreifen oder muss sie das sogar? Ein Urteil des VG Düsseldorf gibt Aufschluss.

Wenn ein Schüler seine Mitschülerinnen und Mitschüler sowie die Lehrerin angreift, ist letztere berechtigt, die Angriffe abzuwehren. Allerdings muss sie dabei den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten, wie das VG Düsseldorf klarstellt (Beschluss vom 16.10.2026 – 18 L 2932/26).

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein neunjähriger Grundschüler seine Mitschüler beschimpft und bedroht, mit Gegenständen um sich geworfen sowie wild um sich geschlagen und getreten. Zudem hatte er seine Lehrerin attackiert, beleidigt und bespuckt. Die Lehrerin hielt den Neunjährigen daraufhin an den Armen fest und führte ihn mithilfe einer weiteren Lehrerin, die den Jungen nicht berührte, aus dem Klassenraum auf den Flur.

Das VG Düsseldorf hat den Eilantrag des Schülers abgelehnt, mit dem er verlangt hatte, dass das Land Nordrhein-Westfalen ihn vor der Lehrerin schützt. Die Lehrerin habe mit ihrem Eingreifen die Rechtsordnung nicht verletzt, so die Richterinnen und Richter.

Notwehr und Nothilfe

Schüler und Schülerinnen hätten zwar einen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf gewaltfreien Unterricht. Schulen seien Orte, an denen physische und psychische Gewalt keinen Platz haben dürfe. Seit der Abschaffung der Prügelstrafe an Schulen in Nordrhein-Westfalen im Jahr 1971 gelte zudem ein Verbot körperlicher Züchtigung und Gewalt.

Davon zu unterscheiden seien jedoch Maßnahmen, mit denen Lehrkräfte eine akute Gefahr abwehrten, die von einem Schüler ausgehe. Greife ein Schüler eine Lehrkraft oder einen Mitschüler tätlich an, dürfe sich die Lehrkraft nach § 32 StGB im Rahmen der Notwehr oder Nothilfe verteidigen. Dabei müsse sie verhältnismäßig handeln und von mehreren gleich geeigneten Maßnahmen die mildeste wählen.

Fürsorgepflicht verpflichtet zum Eingreifen

Bei der Beurteilung seien auch das Alter und die Einsichtsfähigkeit des angreifenden Schülers, mögliche Einschränkungen sowie die konkrete Angriffssituation zu berücksichtigen. Greife ein Schüler Mitschülerinnen an, sei die Lehrkraft aufgrund ihrer Aufsichts- und Fürsorgepflicht regelmäßig zugleich dienstlich zum Eingreifen verpflichtet. Nur bei erheblicher Eigengefährdung könne ein unmittelbares körperliches Eingreifen im Einzelfall unzumutbar sein. Dann müsse die Lehrkraft andere geeignete Maßnahmen ergreifen, etwa Unterstützung hinzuholen.

Im konkreten Fall habe die Lehrerin sich gegen die Angriffe des Schülers auf sie selbst wehren dürfen. Zugleich sei sie verpflichtet gewesen, die Mitschüler vor weiteren Übergriffen zu schützen. Hätte sie die Attacken hingenommen, wären sie und die Mitschüler weiteren erheblichen Gefahren ausgesetzt gewesen.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim OVG Münster eingelegt werden.

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