VG Hannover weist Klage gegen passentziehende Maßnahmen gegen mögliche Jihadistin ab

Zitiervorschlag
VG Hannover weist Klage gegen passentziehende Maßnahmen gegen mögliche Jihadistin ab. beck-aktuell, 11.07.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/173321)
Die Klage einer Deutschen gegen ausweisrechtliche Maßnahmen wegen der Sorge, sie werde sich dem Jihad anschließen, hatte keinen Erfolg. Ausschlaggebend war für das Verwaltungsgericht Hannover die entsprechende Einschätzung des Bundesamtes für Verfassungsschutzes, der die Klägerin nichts hatte entgegenhalten können (Az.: 10 A 2559/16).
Landeshauptstadt hatte wegen befürchteter Teilnahme am Jihad Pass eingezogen
Die beklagte Landeshauptstadt hatte den Personalausweis der Klägerin derart beschränkt, dass sie Deutschland nicht verlassen kann, und ihren Pass eingezogen. Zur Begründung führte die Stadt aus, Zeugnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz belegten, dass die Klägerin mit einem afghanischen Staatsangehörigen in Verbindung stehe, dem seinerseits vorgeworfen wird, er wolle im Jihad als Märtyrer sterben; die Klägerin habe zudem bekundet, sie wolle ihn begleiten und sich auch im Gebrauch von Waffen von ihm unterrichten lassen.
Verfassungsschutz belegt bestrittenes Fortbestehen der Beziehung zu dem Afghanen
Im Klageverfahren hatte die – in der Verhandlung nicht anwesende – Klägerin darauf verwiesen, sie habe den afghanischen Staatsangehörigen zwar früher heiraten wollen, diese Absicht aber inzwischen fallen lassen. Demgegenüber konnte der Verfassungsschutz dartun, dass die Verbindung zwischen beiden noch fortbesteht. Die Klägerin besuche den afghanischen Staatsangehörigen regelmäßig, habe ihre religiöse Heirat mit ihm gefeiert und sei auch gemeinsam mit ihm im Fahrzeug ihres Vaters angetroffen worden.
VG hält Prognose des Verfassungsschutzes für plausibler
Angesichts dieser Erkenntnisse sah das Gericht die Einschätzung des Verfassungsschutzes als bestätigt an. Zwar spreche die religiöse Heirat nicht ohne weiteres dafür, dass die Klägerin in den Jihad ziehen wolle. Aber ihr Verhalten, die Verbindung zu leugnen und gegenüber dem Standesamt der Beklagten anzugeben, die Aktivitäten des afghanischen Staatsangehörigen täten nichts zur Sache, weckten den Argwohn, dass die Prognose des Verfassungsschutzes zutreffend sei. Dessen Angaben sei auch deshalb zu trauen, weil er in der mündlichen Verhandlung auf Nachfragen weitere Tatsachen für seine Prognose habe benennen könne. Die Klägerin dagegen habe ihr eigenes Verhalten nicht erklärt.
- Redaktion beck-aktuell
- VG Hannover
- Keine Angabe
- 10 A 2559/16
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VG Hannover weist Klage gegen passentziehende Maßnahmen gegen mögliche Jihadistin ab. beck-aktuell, 11.07.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/173321)



