Polizei muss Kameras zur Überwachung öffentlich zugänglicher Orte weitgehend abschalten

Zitiervorschlag
Polizei muss Kameras zur Überwachung öffentlich zugänglicher Orte weitgehend abschalten. beck-aktuell, 10.06.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/174796)
In Hannover muss die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Orte weitgehend eingestellt werden. Das Verwaltungsgericht Hannover hat mit Urteil vom 09.06.2016 entschieden, dass 56 der 78 Kameras, die es dazu aktuell im Stadtgebiet gibt, abgeschaltet werden müssen. Dabei hat das VG die Ermächtigungsgrundlage für die reine Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Orte verfassungskonform einschränkend ausgelegt und diese den strengeren Maßstäben für die Aufzeichnung von Bildern unterworfen. Das Gericht hat die Berufung zugelassen (Az.: 10 A 4629/11).
Kläger fordert Unterlassung der Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Orte
Die Polizeidirektion Hannover verfügt aktuell über 78 Kameras zur Beobachtung öffentlich zugänglicher Orte, von denen 23 Kameras ständig aufzeichnen. Der Kläger klagte auf Unterlassung der Beobachtung und der Aufzeichnung der Bilder. Er wollte erreichen, dass alle 78 Kameras abgeschaltet werden.
VG: Ermächtigungsgrundlage für reine Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Orte verfassungskonform einzuschränken
Das VG hat der Klage überwiegend stattgegeben. Die Polizeidirektion muss danach 56 Kameras abschalten. Nach Auffassung des VG gilt auch für die Kameras, die ausschließlich beobachten, nicht der Maßstab des § 32 Abs. 3 Satz 1 Nds. SOG, sondern der strengere Maßstab des § 32 Abs. 3 Satz 2 Nds. SOG, der für die Aufzeichnung gelte. § 32 Abs. 3 Satz 1 Nds. SOG sei insofern verfassungskonform auszulegen. Der von der Videoüberwachung betroffene Bürger könne nicht erkennen, ob eine Kamera lediglich beobachte oder auch aufzeichne. Ohne diese einschränkende Auslegung wäre § 32 Abs. 3 Satz 1 Nds. SOG verfassungswidrig.
22 Kameras nicht zu beanstanden
Unter Anlegung dieser Maßstäbe sind laut VG die Standorte von 22 Kameras nicht zu beanstanden. An elf Standorten sei die Videoüberwachung unter dem Gesichtspunkt des sogenannten Objektschutzes statthaft (§ 32 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Nds. SOG). An weiteren elf Standorten sei eine Videoaufzeichnung unter dem Gesichtspunkt der Kriminalprävention statthaft. Denn es handele sich ausweislich der von der Polizeidirektion vorgelegten Kriminalitätsstatistiken um Kriminalitätsschwerpunkte (§ 32 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Nds. SOG).
Kameras für Verkehrsbeobachtung mit zusätzlichen Funktionen unterliegen strengeren Maßstäben
Das VG führt weiter aus, dass von den 56 Kameras, die abzuschalten seien, 37 für die Verkehrsbeobachtung verwendet würden. Da diese Kameras aber Funktionen hätten, die darüber hinausgingen (Aufnahme- und Zoommöglichkeit), unterlägen sie den strengeren Maßstäben des § 32 Abs. 3 Satz 2 Nds. SOG. Bei weiteren 17 Kameras prüfe die Polizeidirektion Hannover zurzeit deren Notwendigkeit, so dass die rechtlichen Voraussetzungen ebenfalls nicht hätten dargelegt werden können. Bei einer weiteren Kamera sei eine von der Polizeidirektion Hannover abweichende Einschätzung vorgenommen worden.
- Redaktion beck-aktuell
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Polizei muss Kameras zur Überwachung öffentlich zugänglicher Orte weitgehend abschalten. beck-aktuell, 10.06.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/174796)



