Sozialgerichtliche Erfahrung mehr als nur erwünscht

Zitiervorschlag
Sozialgerichtliche Erfahrung mehr als nur erwünscht. beck-aktuell, 10.06.2026 (abgerufen am: 10.06.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/199631)
Der Sprung vom Amtsgericht zum Landessozialgericht war dem Land Niedersachsen nun doch zu weit – es lehnte einen Bewerber auf die Präsidentenstelle des LSG Niedersachsen-Bremen ab, weil es ihm an sozialgerichtlicher Erfahrung fehlte. Die Stellenausschreibung hatte vor dem VG Hannover Bestand.
Die „Bewährung“ in der Sozialgerichtsbarkeit ist laut einem Beschluss des VG Hannover eine zulässige Bewerbungsvoraussetzung für die Präsidentenstelle eines LSG. Ein Bewerber durfte somit abgelehnt werden, weil dieser lediglich Erfahrung in der Ordentlichen Gerichtsbarkeit mitbrachte (Beschluss vom 02.06.2026 – 13 B 2970/26).
Für die Stelle der Präsidenten bzw. des Präsidenten des LSG Niedersachsen-Bremen schrieb das Justizministerium aus, dass eine Richterin oder ein Richter mit ausgeprägter Führungs- und Verwaltungserfahrung gesucht werde, der oder die sich „in der Sozialgerichtsbarkeit richterlich bewährt“ habe.
Es bewarb sich ein Ministerialdirigent des Justizministeriums, der zuvor auch Direktor eines Amtsgerichts gewesen war. Die Erfahrung in der Sozialgerichtsbarkeit fehlte ihm allerdings. Grund genug für den Dienstherrn, die Bewerbung abzulehnen – es fehle schon am zwingenden bzw. konstitutiven Merkmal der richterlichen Bewährung.
Im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes machte der Jurist nun geltend, dass dies ihn in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG verletze. Da er sich immerhin materiell mit dem Sozialrecht auskenne, müsse ihm die Chance gegeben werden, sich in die Materie einzuarbeiten. Jedenfalls dürfe er nicht bereits anhand dessen aus dem Bewerbungsverfahren ausgeschlossen werden, ohne dass seine Eignung auf zweiter Stufe mit der verbliebenen Bewerberin verglichen werde. Das VG Hannover sah das indes anders.
Nur Richter mit Bewährung
Solange das Prinzip der Bestenauslese nicht grundlegend in Frage gestellt werde – so die 13. Kammer – stehe es im Ermessen eines Dienstherrn, gewisse zwingende Merkmale für das Anforderungsprofil einer offenen Stelle vorauszusetzen. Laut der bindenden Stellenausschreibung sei das Merkmal der „Bewährung“ einerseits zwingend und andererseits objektiv durch dienstliche Beurteilungen nachvollziehbar. Bewerbende seien dann „bewährt“ in der Sozialgerichtsbarkeit, wenn sie tatsächlich und zuverlässig eine entsprechende Richtertätigkeit ausgeübt hätten.
Eine derartige Begrenzung des Bewerberkreises sei zulässig, sofern sie auf sachlichen Gründen bzw. nicht sachfremden Erwägungen beruhe. Hier liege der Grund in der Natur der Sache: Es sei selbstverständlich „jedenfalls förderlich“, wenn die ranghöchste Richterin bzw. der ranghöchste Richter eines für zwei Bundesländer zuständigen Landessozialgerichts schon einmal an einem Sozialgericht tätig gewesen sei und sich dort bewährt habe. Die Gerichtsbarkeit mitsamt ihren strukturellen Besonderheiten „von innen“ zu kennen sei von außerordentlicher Bedeutung, vor allem um den regelmäßig hoch spezialisierten Richterinnen und Richtern auf Augenhöhe begegnen zu können. Das Amt erfordere eine gewisse fachspezifische Autorität, die nicht „aus dem Stand“ erlangt werden könne, sondern nur durch vertiefte Kenntnisse der konkreten Arbeitsweisen.
Dass die vorherigen Inhaber des Amtes ebenfalls keine sozialgerichtliche Erfahrung mitgebracht hatten, sei hierfür unschädlich. Die Einführung der Bewährung als festes Kriterium verstoße nicht gegen das Willkürverbot, da die Ermessenspraxis hier aus sachlichen Gründen geändert worden sei.
Kein Widerspruch zum BVerwG
Die Kammer betonte außerdem, dass diese Einordnung nicht der Rechtsprechung des BVerwG widerspreche. Dieses hatte in mehreren Beschlüssen entschieden, dass ein Bewerber im Auswahlverfahren nicht ausgeschlossen werden dürfe, nur weil er den besonderen Anforderungen eines aktuell zu besetzenden Dienstpostens nicht entspreche. Entscheidend sei die Eignung für das angestrebte Statusamt, nicht den konkreten Posten (Beschlüsse vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1/13, 19. Dezember 2014 – 2 VT 1/14).
Diese Rechtsprechung sei hier nicht anwendbar, weil Statusamt und Dienstposten im Falle eines LSG-Präsidenten zusammenfielen. Das Argument des BVerwG fußte darauf, dass die Betrauung mit einem gewissen Dienstposten nicht von Dauer sein müsse – innerhalb seines Statusamtes könne sich der Aufgabenbereich und damit der Dienstposten je nach organisatorischen Vorstellungen und Bedürfnissen wandeln. Den Präsidenten bzw. die Präsidentin eines Landessozialgerichts könne der Dienstherr allerdings nicht einfach umsetzen – das verbiete das Richterdienstrecht. Das konstitutive Kriterium der „Bewährung“ habe hier daher aufgestellt werden dürfen, ohne dass zwischen Statusamt und damit verbundenen Dienstposten unterschieden werden müsse.
- Redaktion beck-aktuell, tbh
- VG Hannover
- Beschluss vom 02.06.2026
- 13 B 2970/26
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Sozialgerichtliche Erfahrung mehr als nur erwünscht. beck-aktuell, 10.06.2026 (abgerufen am: 10.06.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/199631)



