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VG Göttingen

Leiterin einer Förderschule scheitert mit Klage auf Stundenermäßigung

„Das unsichtbare Recht“

Das Verwaltungsgericht Göttingen hat eine Klage abgewiesen, mit der die Leiterin einer Förderschule eine Verminderung ihrer Unterrichtsverpflichtung auf vier Stunden wöchentlich erreichen wollte. Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin ihr Ziel nur mit einer Normenkontrollklage vor dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg erreichen könne. Denn nur dieses könne dem Niedersächsischen Landesverordnungsgeber im Rahmen dieses Verfahrens Vorgaben für eine sachgerechte und rechtmäßige Verringerung der Unterrichtsverpflichtung von Leitungskräften machen. Die Frist dafür sei noch nicht abgelaufen, so das VG weiter (Urteil vom 14.10.2015, Az.: 1 A 227/14).

Hintergrund: Verbindliche Einführung inklusiver Schulen

Hintergrund des Rechtsstreits ist die verbindliche Einführung der inklusiven Schule zum Schuljahresbeginn 2013/14. Die inklusive Schule ermöglicht den Schülern einen barrierefreien und gleichberechtigten Zugang zu den niedersächsischen Schulen. Eltern von Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung erhalten ein Wahlrecht, ob ihr Kind die allgemeine Schule oder eine Förderschule besuchen soll. Sie werden durch die Schulen und die Niedersächsische Landesschulbehörde umfassend beraten. Die Förderschulen arbeiten zugleich als sonderpädagogische Förderzentren und planen, steuern und koordinieren den Einsatz der Förderschullehrkräfte in den allgemeinen Schulen.

Landesschuldbehörde lehnt Ermäßigung um mehr als drei Stunden ab

Die Klägerin ist Rektorin einer solchen Förderschule und erhält von der beklagten Landesschulbehörde eine Stundenermäßigung von drei Stunden. Sie begehrt eine Ermäßigung von weiteren 5,5 Unterrichtsstunden. Das Begehren der Leiterin der Förderschule lehnte die Landesschulbehörde mit der Begründung ab, dass ihr nach den einschlägigen Verordnungsvorschriften nur eine Verminderung der Unterrichtsverpflichtung um drei auf 9,5 Unterrichtsstunden pro Woche zustehe. Dagegen ging die Klägerin gerichtlich vor und machte geltend, sie müsse nach Einführung der Inklusion umfangreiche Organisations- und Steuerungsaufgaben wahrnehmen, die mit einer Stundenermäßigung von drei Wochenstunden nicht abgedeckt seien. Diese Aufgaben erstreckten sich auch auf diejenigen Lehrkräfte ihrer Schule, die an allgemeine Schulen abgeordnet seien, die aber nach der einschlägigen Verordnung nicht bei ihr, sondern bei der Lehr-Schule für die Unterrichtsermäßigung berücksichtigt würden.

VG weist Klage ab und verweist auf noch mögliche Normenkontrollklage

Das Gericht wies die Klage der Schulrektorin ab und entschied, dass es in erster Linie dem Verordnungsgeber obliege, auf veränderte schulische Rahmenbedingungen zu reagieren. Dies habe der Verordnungsgeber mit einer Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung von Leitern der Förderschulen von drei Wochenstunden getan. Allerdings könne es sein, so das VG, dass diese Regelung gemessen an den Grundsätzen, die das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen in Lüneburg im Rahmen einer Normenkontrollklage mit Urteil vom 09.06.2015 (BeckRS 2015, 48050) zur Erhöhung der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung von Gymnasiallehrern entwickelt hat, rechtswidrig sei. In diesem Fall wäre die Vorschrift über die Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung gar nicht mehr anwendbar, sodass die Klägerin wieder 12,5 Stunden wöchentlich Unterricht zu erteilen hätte. Ihr Ziel könne die Klägerin dann nur mit einer Normenkontrollklage vor dem OVG Lüneburg erreichen, so das VG weiter. Denn nur dieses könne dem Landesverordnungsgeber im Rahmen der Normenkontrollklage Vorgaben für eine sachgerechte und rechtmäßige Verringerung der Unterrichtsverpflichtung von Leitungskräften machen. Die Frist für eine solche Normenkontrollklage sei auch noch nicht abgelaufen, so die VG abschließend.