Lehrerin muss nach Umzug pendeln

Zitiervorschlag
Lehrerin muss nach Umzug pendeln. beck-aktuell, 18.05.2026 (abgerufen am: 25.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/198161)
Nach einem Umzug gut 35 km zur Schule pendeln – das war einer Lehrerin zu viel. Doch eine Versetzung an eine nähere Schule scheidet laut VG Gelsenkirchen aus, denn die bisherige Schule ist unterbesetzt. Das Schicksal einer Pendlerin teile die Lehrerin mit vielen anderen Beschäftigten.
Die verbeamtete Lehrerin ist derzeit an einer städtischen Gesamtschule in ihrem bisherigen Wohnort eingesetzt. Nach einem Umzug begehrte sie, an eine andere, näher an ihrem neuen Wohnort gelegene Schule versetzt zu werden. An ihrem neuen Wohnort habe sie Verwandtschaft, mit deren Hilfe sie die Betreuung ihrer Kinder sicherstellen wolle.
Ihr Pech: An ihrer bisherigen Schule fehlt Personal. Deswegen lehnte bereits die zuständige Bezirksregierung die Versetzung ab; aus dem gleichen Grund war nun auch die Klage der Lehrerin erfolglos (Gerichtsbescheid vom 30.04.2026 – 1 K 6161/25, rechtskräftig).
Persönliche Präferenzen spielen keine Rolle
Die Bezirksregierung habe ermessensfehlerfrei dem öffentlichen Interesse an der Unterrichtsversorgung gegenüber den von der Beamtin angeführten individuellen Belangen den Vorzug gegeben, entschied das VG Gelsenkirchen. Werde die reibungslose Unterrichtsversorgung wegen Personalmangels gefährdet, sei das ein anerkanntes – gewichtiges – öffentliches Interesse, das Versetzungswünschen entgegenstehen kann. Für die Beamtin stritten auch keine außergewöhnlichen Belange, die eine Versetzung doch noch möglich gemacht hätten.
Das VG Gelsenkirchen betont, dass es auf persönliche Präferenzen oder individuelle Wünsche nicht ankomme. Vielmehr seien nur solche Belange des Beamten zu berücksichtigen, die erheblich sind und damit den Einsatz an dem vom Dienstherrn eigentlich vorgesehenen Ort unzumutbar erscheinen lassen. Das Beamtenverhältnis sei geprägt durch zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten wechselseitig bestehende Rechte und Pflichten. Ein Beamter genieße nicht nur Privilegien, sondern ihn träfen auch besondere Pflichten, die Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber nicht schuldig sind.
Pendelstrecke nicht außergewöhnlich
Dazu zähle, dass der Beamte dort seinen Dienst zu verrichten habe, wo es der Dienstherr wünscht. Ein Landesbeamter müsse also grundsätzlich damit rechnen, überall im gesamten Landesgebiet eingesetzt zu werden. Laut VG gilt insoweit auch das Prinzip jederzeitiger Versetzbarkeit. Diese Hingabepflicht sei Gegenstück zu der den Dienstherrn treffenden Alimentationspflicht und begrenze zudem die Fürsorgepflicht des Dienstherrn.
Zwar sei die Lehrerin Mutter zweier Kinder, die beide gesundheitlich vorbelastet sind und ihr Ehemann stehe für die Kinderbetreuung wohl nicht zur Verfügung. Diese Aspekte schlügen aber nicht durch. Sie seien nicht außergewöhnlich, sondern gölten für unzählige andere Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen gleichermaßen.
Die Pendelstrecke sei zwar mit 35 Kilometern nicht unerheblich, aber auch nicht so bedeutend überdurchschnittlich, dass sie für sich genommen unzumutbar wäre. Die Angabe der Klägerin, die tatsächliche Fahrzeit betrage staubedingt tatsächlich bis zu 60 Minuten, benenne ein Schicksal, das unzählige Pendler im Land trifft. Ungeachtet dessen dürfte dies nicht der Regelfall sein, meint das Gericht – zumal die Mutter als Lehrerin regelmäßig zu unterschiedlichen Zeiten pendeln dürfte. Die angeführten gesundheitlichen Belange ihrer Kinder stünden ihrem weiteren Einsatz an der bisherigen Schule nicht entgegen. Etwaiger Betreuungsbedarf solle nach Angaben der Beamtin ja gerade durch den Umzug sichergestellt werden.
- Redaktion beck-aktuell, bw
- VG Gelsenkirchen
- Entscheidung vom 30.04.2026
- 1 K 6161/25
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Lehrerin muss nach Umzug pendeln. beck-aktuell, 18.05.2026 (abgerufen am: 25.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/198161)



