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VG Freiburg

Sikh darf nicht wegen Turban auf Motorradhelm verzichten

Ein Etappenziel ist erreicht

Anhänger der Sikh-Religion, die einen Turban tragen, dürfen beim Motorradfahren nicht auf einen Helm verzichten. Die Verpflichtung einen Helm zu tragen verletze nicht das Grundrecht auf Religionsfreiheit, entschied das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 29.10.2015 (Az.: 6 K 2929/14).

VG: Grundrecht auf Religionsfreiheit nicht verletzt

Geklagt hatte ein Mann aus Konstanz, der 2005 der Religion der Sikhs beigetreten war. Sikhs sind Anhänger einer im 15. Jahrhundert in Nordindien entstandenen religiösen Reformbewegung. Weil ihm die Religion vorschreibe, immer einen Turban zu tragen, hatte er 2013 beantragt, beim Motorrad fahren keinen Helm nutzen zu müssen. Die Stadt Konstanz hatte dieses Ansinnen jedoch abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hat der Stadt nun Recht gegeben. Die Ablehnung des Antrags verletze nicht das Grundrecht auf Religionsfreiheit, so die Richter.

Keine Beeinträchtigung durch Tragen eines Helmes

Zwar leisteten Sikhs bei ihrer Taufe den Eid, sich nach dem Vorbild ihres historischen Gurus bis zum Lebensende die Haare nicht zu schneiden, sie zu bedecken und mit einem Turban zu schmücken. Das Tragen eines Helmes zwinge den Kläger aber weder zum Schneiden der Haare noch zu ihrer Entblößung in der Öffentlichkeit. Zudem sei es fraglich, “ob noch Respekt für Schöpfer und Schöpfung mitschwinge, wo der schmückende Turban den schützenden Motorradhelm verdränge“, hieß es bei Gericht. Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats noch Berufung eingelegt werden.