Lehrer hat keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung nach Erreichen der Altersgrenze

Zitiervorschlag
Lehrer hat keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung nach Erreichen der Altersgrenze. beck-aktuell, 19.05.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/193411)
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat die Klage eines Lehrers der Ernst-Reuter-Schule in Frankfurt am Main, mit der dieser eine Beschäftigung über das 65. Lebensjahr hinaus erstreiten wollte, abgewiesen. Zwar sei durch eine starre Altersgrenze, wie sie das Hessische Beamtengesetz für die Beschäftigung von Lehrern für das Land Hessen vorsieht, eine Altersdiskriminierung gegeben. Diese sei aber gerechtfertigt, so das VG (Urteil vom 19.05.2015, Az.: 9 K 3147/13).
Antidiskriminierungsrichtlinie der EU einschlägig
Der 1948 geborene Lehrer wollte festgestellt wissen, dass er über das Erreichen der Altersgrenze von 65 Jahren im Juli 2013 hinaus weiterhin im aktiven Dienst tätig sein konnte. Diesem Begehren hat das VG nicht entsprochen. Zwar bejahte es eine Altersdiskriminierung. Diese sei aber gerechtfertigt, so die Verwaltungsrichter unter Hinweis auf die Antidiskriminierungsrichtlinie der Europäischen Union (RL 2000/78/EG). Danach sei eine altersbedingte Ungleichbehandlung durch die Einführung der Altersgrenzen gerechtfertigt, wenn das Ziel des jeweiligen Gesetzes in der Schaffung einer ausgewogenen Altersstruktur liegt. Damit sollten die Einstellung und Förderung jüngerer Berufsangehöriger begünstigt und die Personalplanung optimiert werden. Dieses Ziel müsse aber mit angemessenen und erforderlichen Mitteln erreicht werden können. Hierbei habe der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum und müsse nicht innerhalb der einzelnen Beamtenverhältnisse Differenzierungen vornehmen, so das VG.
Pauschale Betrachtung der Personalstruktur zulässig
Dem Gericht zufolge ist auch eine pauschale Betrachtung der Personalstruktur zulässig, ohne dabei auf die individuellen Leistungen des betroffenen Beamten eingehen zu müssen. Davon ausgehend diene die starre Altersgrenze im Hessischen Beamtengesetz (§ 50 HBG) diesen Zielen und stelle damit eine Rechtfertigung dar, sodass der klagende Lehrer über die Altersgrenze von 65 Jahren hinaus nicht weiter beschäftigt werden müsse. Schon in dem dieser Klage vorangegangenen Eilverfahren hatte der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel in zweiter Instanz festgestellt, dass eine starre Altersgrenze der beständigen Einstellung neuer Bewerber diene (BeckRS 2013, 57607). Dies liege im Interesse der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik, aber auch der kontinuierlich bestmöglichen Aufgabenwahrnehmung, die nur auf der Basis eines ausgewogenen Altersaufbaus der Beamtenschaft gewährleistet werden könne, hatte der VGH argumentiert. Diese Rechtsprechung hat sich das VG zu eigen gemacht und die Klage abgewiesen.
- Redaktion beck-aktuell
- VG Frankfurt a. M.
- Urteil vom 19.05.2015
- 9 K 3147/13
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Lehrer hat keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung nach Erreichen der Altersgrenze. beck-aktuell, 19.05.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/193411)



