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VG Düsseldorf

Sonntagsarbeit bei Post und DHL nicht erlaubt

Rechtspartnerschaften in Zeiten des Krieges

Die Beschäftigung ihrer Arbeitnehmer an den kommenden Sonntagen ist der Deutschen Post AG und der DHL Delivery Düsseldorf GmbH zum Abbau des streikbedingten Arbeitsrückstandes auch nicht ausnahmsweise erlaubt. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf in zwei Eilverfahren entschieden (Az.: 15 L 2301/15 und 15 L 2312/15). Gegen die Beschlüsse ist die Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster möglich.

Post führt Kundeninteresse an Aufarbeitung des streikbedingten Rückstandes ins Feld

Die Bezirksregierung Düsseldorf hatte den beiden Postdienstleistungsunternehmen für den Regierungsbezirk Düsseldorf untersagt, ihre Arbeitnehmer mit dem Ausfahren beziehungsweise Austragen von Paketen, Päckchen, Briefen und sonstigen Postdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen zu beschäftigen, weil dies gegen das Arbeitszeitgesetz verstoße. Gegen die Bescheide vom 03.07.2015 hatten die Deutsche Post AG und die DHL Delivery Düsseldorf GmbH am 07.07.2015 und 08.07.2015 Eilanträge beim VG eingereicht, mit denen sie im Wesentlichen geltend machten, im Interesse ihrer Kunden müssten sie möglichst zügig den Arbeitsrückstand abbauen können.

VG: Allgemeinheit muss Arbeitskampffolgen grundsätzlich hinnehmen

Das VG hat beide Anträge abgelehnt. Mögliche Nachteile der Postkunden seien wegen des bereits am 08.06.2015 begonnenen Poststreiks überwiegend schon eingetreten und damit durch Sonntagsarbeit nicht mehr zu verhindern, so die Argumentation des Gerichts. Außerdem müsse die Allgemeinheit die nachteiligen Folgen aus einem Arbeitskampf grundsätzlich hinnehmen. Die Nachteile für die Postunternehmen hat das VG gegenüber dem öffentlichen Interesse am Erhalt der verfassungsrechtlich geschützten Sonntagsruhe und dem Schutz der Arbeitnehmer als weniger gewichtig angesehen.