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VG Düsseldorf hält Tariftreuegesetz im ÖPNV für verfassungswidrig

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Das Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen (TVgG-NRW), wonach Arbeitnehmern im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) mindestens der Lohn aus einem "repräsentativen" Tarifvertrag zu zahlen ist, verstößt nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Düsseldorf gegen die Tarifautonomie. Das VG hat das Gesetz deshalb dem Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen zur Prüfung vorgelegt (Beschluss vom 27.08.2015, 6 K 2793/13).

TVgG-NRW verpflichtet zur Zahlung "repräsentativen" Tariflohns im ÖPNV

Das TVgG-NRW verpflichtet Anbieter von Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) dazu, ihren Arbeitnehmern mindestens den Lohn zu zahlen, der in einem sogenannten repräsentativen Tarifvertrag vereinbart ist. Das gilt auch dann, wenn das Unternehmen einem anderen Tarifvertrag mit einem geringeren Lohn unterliegt. Dabei muss nicht nur eine absolute Lohnuntergrenze eingehalten werden, sondern es muss vollständig nach der Entgeltordnung des Tarifvertrags entlohnt werden, den der Arbeitsminister für repräsentativ erklärt hat.

VG: Gesetz jedenfalls seit Geltung des gesetzlichen Mindestlohns verfassungswidrig

Nach Auffassung des VG verstößt das Gesetz gegen die Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen. Als monopolartiger Nachfrager von ÖPNV-Dienstleistungen unterlaufe das Land die vom Grundgesetz und der Landesverfassung garantierte Tarifautonomie. Die landesrechtliche Tariftreuepflicht sei jedenfalls seit dem Inkrafttreten des bundesrechtlichen Mindestlohngesetzes (MiLoG) Anfang 2015 verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbar. Der gesetzliche Mindestlohn nach dem MiLoG biete bereits ausreichenden Schutz vor Lohn- und Sozialdumping.

Prekäre Löhne im ÖPNV zudem nicht feststellbar

Laut VG hat die Landesregierung zudem trotz ausdrücklicher Aufforderung keine Belege dafür vorgelegt, dass im ÖPNV von Nordrhein-Westfalen tatsächlich prekäre Löhne gezahlt werden. Vielmehr würden im ÖPNV des Landes durchschnittliche Tariflöhne von etwa 13 Euro pro Stunde gezahlt, so die Feststellungen des Gerichts. Das Tarifniveau liege damit weit oberhalb des gesetzlichen Mindestlohns von 8,50 Euro. Außerdem sei nicht nachvollziehbar, warum anstelle einer einzigen Lohnuntergrenze das gesamte Entgeltsystem des repräsentativen Tarifvertrags einschließlich aller Alters- und sonstiger Zuschläge übernommen werden müsse.