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VG Düsseldorf

Erschließungsbeiträge für seit mehr als 30 Jahren fertige Straße rechtswidrig

Klageindustrie

Die Stadt Wuppertal durfte im Jahr 2014 für den bereits in den Jahren 1983/84 erfolgten Ausbau der Straße Am Walde in Wuppertal-Elberfeld keine Erschließungsbeiträge in Höhe von jeweils circa 3.500 Euro mehr erheben. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Urteilen vom 04.07.2016 entschieden und den Klagen von zwei Anliegern gegen entsprechende Erschließungsbeitragsbescheide stattgegeben (Az.: 12 K 6288/14 und 12 K 6462/14).

Voraussetzung der Vorhersehbarkeit kommunaler Abgaben nicht gegeben

Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müsse ein Grundstückseigentümer klar vorhersehen können, ob er für sein Grundstück (noch) kommunale Abgaben bezahlen muss, erläutert das VG Düsseldorf. Eine solche Vorhersehbarkeit sei nicht mehr gegeben, wenn die Stadt mehr als 30 Jahre nach der für den Grundstückseigentümer äußerlich erkennbaren vollständigen technischen Herstellung einer Straße Erschließungsbeiträge erhebt. Die Straße Am Walde in Wuppertal sei bereits im Mai 1984 technisch vollständig hergestellt gewesen. Die Fahrbahn und die Gehwege seien vollständig ausgebaut, die Straßenbeleuchtung installiert und die Straßenentwässerung gewährleistet gewesen. Die Stadt könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass über die technische Herstellung hinaus rechtliche Voraussetzungen für die Beitragserhebung geschaffen hätten werden müssen.

Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen

Das VG hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sachen die Berufung zugelassen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.