VG Düsseldorf bejaht Haftung aus Verpflichtungserklärung auch nach erfolgreichem Abschluss des Asylverfahrens

Zitiervorschlag
VG Düsseldorf bejaht Haftung aus Verpflichtungserklärung auch nach erfolgreichem Abschluss des Asylverfahrens. beck-aktuell, 21.03.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/178866)
Wer sich verpflichtet, für die Kosten des Lebensunterhalts eines syrischen Flüchtlings so lange aufzukommen, bis entweder dessen Aufenthalt in Deutschland beendet ist oder der ursprüngliche Aufenthaltszweck durch einen anderen ersetzt und dafür ein neuer Aufenthaltstitel erteilt wurde, haftet für die Kosten auch dann noch, wenn dem Ausländer nach erfolgreichem Abschluss eines Asylverfahrens eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden. Gegen das Urteil vom 01.03.2016 (Az.: 22 K 7814/15) hat das VG die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Verpflichtungsgeber soll gewährte SGB-II-Leistungen erstatten
Syrische Eheleute kamen im Juni 2014 mit ihrem Kind als sogenannte Kontingentflüchtlinge nach Deutschland. Sie erhielten aufgrund einer zur Milderung der Flüchtlingskrise in Syrien erlassenen Landesaufnahmeanordnung jeweils eine Aufenthaltserlaubnis, weil ein in Nordrhein-Westfalen lebender Angehöriger sich dazu verpflichtet hatte, für die Kosten ihres Lebensunterhalts zu haften (Verpflichtungsgeber). In Deutschland beantragten die Syrer sodann erfolgreich die Anerkennung als Flüchtlinge. Die Stadt Mönchengladbach erteilte ihnen daraufhin jeweils eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG. Ab Februar 2015 erhielten sie durch das Jobcenter Mönchengladbach Leistungen nach dem SGB II. Dieses forderte den Verpflichtungsgeber auf, diese Zahlungen zu erstatten. Hiergegen richtete sich die Klage der Erben des zwischenzeitlich verstorbenen Verpflichtungsgebers, die das Gericht abgewiesen hat.
Verpflichtung unabhängig von Ausgestaltung ihres Aufenthaltsrechts
Das VG begründet seine abweisende Entscheidung damit, dass sich der Verpflichtungsgeber verpflichtet habe, den Lebensunterhalt seiner syrischen Angehörigen grundsätzlich für die Gesamtdauer des bürgerkriegsbedingten Aufenthalts zu tragen, und zwar unabhängig von der Ausgestaltung ihres Aufenthaltsrechts. Die Verpflichtung ende weder durch die Flüchtlingsanerkennung der syrischen Angehörigen noch durch die Erteilung einer darauf beruhenden Aufenthaltserlaubnis. Denn der ursprüngliche Zweck ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik – Schutz vor den bürgerkriegsbedingten Lebensbedingungen in Syrien – sei hierdurch weder entfallen noch ersetzt worden. Eine unwiderrufliche Bindung des Verpflichtungsgebers für einen unbeschränkten Zeitraum folge hieraus jedoch nicht. Denn aus den Verpflichtungserklärungen gehe hervor, dass diese zunächst nur für die maximal zweijährige Dauer der aufgrund der Landesaufnahmeanordnung erteilten Aufenthaltserlaubnisse gelten sollten.
- Redaktion beck-aktuell
- VG Düsseldorf
- Urteil vom 01.03.2016
- 22 K 7814/15
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VG Düsseldorf bejaht Haftung aus Verpflichtungserklärung auch nach erfolgreichem Abschluss des Asylverfahrens. beck-aktuell, 21.03.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/178866)



