Umfassendes mehrtägiges Demonstrationsverbot in ganz Heidenau rechtswidrig

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Umfassendes mehrtägiges Demonstrationsverbot in ganz Heidenau rechtswidrig. beck-aktuell, 28.08.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/188751)
Das vom Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge für ganz Heidenau verfügte mehrtägige Demonstrationsverbot ist "offensichtlich rechtswidrig". Dies hat das Verwaltungsgericht Dresden mit Eilbeschluss vom 28.08.2015 entschieden. Ein polizeilicher Notstand sei nicht ausreichend dargelegt, das Verbot zudem unverhältnismäßig (Az. 6 L 815/15).
Behörde beruft sich auf Polizeinotstand
Die Behörde begründete ihr für das gesamte Wochenende (28.08.2015, 14:00 Uhr, bis zum 31.08.2015, 6:00 Uhr) geltende Demonstrationsverbot für das Stadtgebiet Heidenau damit, dass vor dem Hintergrund der medial begleiteten gewalttätigen Geschehnisse um die erste Aufnahme von Flüchtlingen in die Erstaufnahmeeinrichtung Heidenau von einer unmittelbar bestehenden erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausgegangen werde. Diese könne durch ein Vorgehen gegen die Störer nicht abgewendet werden, weil nicht ausreichend eigene sowie diese ergänzende Polizeikräfte aus anderen Bundesländern und dem Bund zur Verfügung stünden, um die gefährdeten Rechtsgüter wirksam zu schützen. Zudem würde der Einsatz der der Polizei zur Verfügung stehenden Mittel, insbesondere Wasserwerfer, unverhältnismäßige Schäden auch bei Nichtbeteiligten hervorrufen. Ein Bürger, der an einer vom Verbot erfassten Versammlung des Bündnisses "Dresden Nazifrei" teilnehmen will, beantragte Eilrechtsschutz gegen das Demonstrationsverbot.
VG: Polizeinotstand nicht ausreichend dargelegt
Das VG hat dem Eilantrag stattgegeben. Die angegriffene Allgemeinverfügung sei nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig. Der polizeiliche Notstand, mit dem die Behörde ihre Allgemeinverfügung begründet habe, sei schon nicht hinreichend vorgetragen und belegt worden. So stütze sich die vorgenommene Gefahrenprognose lediglich auf die Ereignisse des vergangenen Wochenendes ohne sich konkret mit den für das kommende Wochenende angezeigten Versammlungen auseinanderzusetzen und darzulegen, wie von der zu erwartenden Teilnehmerzahl eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen solle. Insoweit reiche es nicht aus, auf die aus dem gesamten Bundesgebiet erwarteten übrigen Demonstranten zu verweisen.
Vollständiges Demonstrationsverbot für gesamtes Wochenende unverhältnismäßig
Darüber hinaus beanstandet das VG die Allgemeinverfügung, die ein vollständiges Verbot sämtlicher Versammlungen für das gesamte Wochenende umfasse, als unverhältnismäßig. Sie stelle schon nicht das mildeste Mittel dar, um den von der Behörde angenommenen Gefahren wirksam zu begegnen. So seien für Freitag, den 28.08.2015 lediglich zwei Demonstrationen in Heidenau angemeldet und eine weitere für Samstag, den 29.08.2015. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, aus welchen Gründen diese Versammlungen nicht beispielsweise in örtlicher oder zeitlicher Hinsicht mit Auflagen versehen worden seien, um ein Aufeinandertreffen der unterschiedlichen politischen Lager zu unterbinden.
Kreis legt Beschwerde gegen Beschluss ein
Der Streit geht unterdessen in die nächste Runde. Der Kreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge habe gegen die Eilentscheidung des VG Dresden noch am Nachmittag des 28.08.2015 Beschwerde eingelegt, teilte das Oberverwaltungsgericht in Bautzen mit.
- Redaktion beck-aktuell
- VG Dresden
- Beschluss vom 28.08.2015
- 6 L 815/15
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Umfassendes mehrtägiges Demonstrationsverbot in ganz Heidenau rechtswidrig. beck-aktuell, 28.08.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/188751)



