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VG Dresden

Kein Asylverfahren in Deutschland für zuvor in Tschechien als Schutzsuchende aufgenomme Iraker

Parken in Pink

Die Bundesrepublik Deutschland muss keine Asylverfahren für die Mitglieder einer irakischen Großfamilie durchführen, die von der Tschechischen Republik als Schutzsuchende aufgenommen wurden. Mit insgesamt acht nahezu gleichlautenden Beschlüssen vom 23.06.2016 hat das Verwaltungsgericht Dresden Anträge der Familienmitglieder auf einstweiligen Rechtsschutz gegen ihre vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge angeordnete Abschiebung nach Tschechien abgelehnt (Az.: 2 L 274/16.A, 2 L 275/16.A, 2 L 276/16.A, 2 L 277/16.A, 2 L 278/16.A, 2 L 279/16.A, 2 L 280/16.A und 2 L 281/16.A, unanfechtbar).

Tschechien hatte zuvor Visa für Einreise erteilt

Dabei folgte das Gericht im Wesentlichen der Rechtsauffassung des Bundesamtes, wonach für die Behandlung ihres Asylbegehrens ausschließlich die Tschechische Republik zuständig ist, nachdem diese den Antragstellern im Februar 2016 Visa für die Einreise nach Tschechien erteilt hatte. Hintergrund war eine Kooperation der Tschechischen Republik mit einer tschechischen Flüchtlingshilfeorganisation zur Aufnahme von 150 christlichen Flüchtlingen aus dem Irak. Diesem Projekt wurde in Tschechien große mediale Aufmerksamkeit zuteil. Nachdem die Großfamilie zunächst in der Nähe von Jihlava untergebracht worden war, entschieden sich ihre Mitglieder etwa drei Monate später – aus in den hier entschiedenen Verfahren nicht zu klärenden Gründen – für eine Weiterreise nach Deutschland, wo sie nach ihrem Aufgriff durch die Bundespolizei unmittelbar nach ihrer Einreise Asyl beantragten. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte diese Asylanträge als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Tschechien an, nachdem die dortigen Behörden ihre Aufnahmebereitschaft erklärt hatten. Diese Vorgehensweise hält das VG für rechtlich nicht angreifbar.