Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
VG Dresden

Deutsches Hygienemuseum unterliegt nicht der Prüfung durch den Sächsischen Rechnungshof

Berufe mit Haltung

Die Stiftung Deutsches Hygienemuseum muss ihre Haushalts- und Wirtschaftsführung nicht durch den Sächsischen Rechnungshof prüfen lassen. Dies hat das Verwaltungsgericht Dresden mit Urteil vom 09.08.2016 entschieden. Eine entsprechende Prüfungsbefugnis sei gesetzlich nicht vorgesehen. Das VG hat die Berufung zugelassen (Az.: 7 K 4075/14).

Stiftung pocht auf Unabhängigkeit vom Staat

Die als Trägerin des Deutschen Hygienemuseums in Dresden tätige Stiftung wandte sich mit ihrer Klage gegen einen Bescheid des Sächsischen Rechnungshofs, mit dem dieser eine Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Klägerin für die Haushaltsjahre ab 2008 ankündigte. Die Stiftung wurde verpflichtet, die Prüfung zu dulden und sämtliche dafür erforderliche Unterlagen vorzulegen sowie Auskünfte zu erteilen. Dem trat die Klägerin mit dem Argument entgegen, dass sie als Stiftung des privaten Rechts eine eigene Rechtspersönlichkeit besitze und unabhängig vom Staat sei.

Rechnungshof verweist auf Zuwendung staatlicher Mittel an Klägerin

Dagegen verwies der Rechnungshof auf seine aus Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Sächsische Verfassung hergeleitete Verpflichtung zur Prüfung der gesamten Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes. Diese beziehe sich auch auf die Klägerin, die jedes Jahr einen hohen Geldbetrag an Steuermitteln vom Freistaat erhalte.

VG: Keine Rechtsgrundlage für Prüfung gegeben

Das VG hat der Klage stattgegeben und den angefochtenen Bescheid aufgehoben. Die Entscheidung sei im Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangen. Zur Begründung wies das VG im Wesentlichen darauf hin, dass sich im Gesetz, insbesondere in der Sächsischen Haushaltsordnung, keine Grundlage für die Prüfung der Stiftung Deutsches-Hygiene-Museum finden lasse. Stiftungsrechtlich sei eine Kontrolle durch den Rechnungshof nicht gewollt.