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VG Dresden

Behörde muss über Genehmigung der Dresdner Natur- und Umweltschule neu entscheiden

Klageindustrie

Der Träger der Dresdner Natur- und Umweltschule hat vor dem Verwaltungsgericht Dresden einen Teilerfolg erzielt. Die Richter verpflichteten die Schulbehörde über den Antrag auf Genehmigung der bereits seit 2011 betriebenen Grundschule mit den Klassenstufen 1 bis 4 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden (Urteil vom 05.06.2015, Az.: 5 K 1157/13, nicht rechtskräftig).

VG: Besonderes pädagogisches Interesse gegeben

Die Richter des VG gehen nach der mündlichen Verhandlung davon aus, dass das nach Art. 7 Abs. 5 des Grundgesetzes erforderliche besondere pädagogische Interesse an der Errichtung und dem Betrieb der "Natur- und Umweltschule" als Ersatzschule sowohl im Konzept als auch in der Umsetzung im bisherigen Schulbetrieb vorliegt. Mängel in der Gleichwertigkeit der Lehrziele und in der Sicherheit des Schulbetriebs seien nicht gegeben. Einer Genehmigung des Betriebs der Grundschule stehe damit nichts im Weg.

Endgültige Genehmigung steht aus

Nicht durchsetzen konnte sich allerdings der Schulträger mit seiner Auffassung, dass sich bereits aus den bisherigen Bescheiden der Schulbehörde eine endgültige Genehmigung seiner Grundschule ergebe, so dass er insoweit schon gar keiner weiteren Erlaubnis mehr bedürfe. Einen entsprechenden Feststellungsantrag lehnte das Gericht ebenso ab, wie das Begehren, den Freistaat bereits zum jetzigen Zeitpunkt auch zu einer Genehmigung höherer Klassenstufen zu verpflichten. Die Richter wiesen allerdings darauf hin, dass nach ihrer Auffassung eine "Einheitsschule" mit den Klassen 1 bis 12 grundsätzlich genehmigungsfähig sei. Allerdings habe der Kläger bisher keine aussagekräftigen Unterlagen zum geplanten Schulbetrieb der Klassenstufen 5 bis 12 vorgelegt.