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VG Berlin untersagt das Gedicht "Schmähkritik" bei Demonstration vor türkischer Botschaft

Codiertes Recht

Bei einer Demonstration vor der türkischen Botschaft darf das Gedicht "Schmähkritik“ von Jan Böhmermann weder gezeigt noch rezitiert werden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden (Beschluss vom 14.04.2016, Az.: 1 L 268.16).

Sachverhalt

Der Antragsteller beabsichtigt unter dem Motto "Ziegendemo gegen Beleidigung" eine Versammlung vor dem Grundstück der türkischen Botschaft. Es sei geplant, dass die Teilnehmer der Kundgebung Ziegenmasken oder Kopftücher trügen und "künstlerische Schrifttafeln" vor sich aufstellten. Auf den Schildern sollten Teile des Gedichts mit dem Titel "Schmähkritik" von Jan Böhmermann abgedruckt werden. Der Polizeipräsident als Versammlungsbehörde untersagte das öffentliche Zeigen und Rezitieren des Gedichts oder einzelner Textpassagen daraus, weil dies geeignet sei, den Verdacht einer Straftat zu begründen. Außerdem hätten die Formulierungen einen grob ehrverletzenden Charakter.

VG bestätigt Entscheidung ohne Aussage zur Strafbarkeit Böhmermanns

Das VG hat die versammlungsrechtliche Auflage im Ergebnis bestätigt, explizit ohne damit eine Aussage über die Strafbarkeit des Handelns von Jan Böhmermann zu treffen. Die Satire von Böhmermann zeichne sich durch eine distanzierende Einbettung in einen "quasi-edukatorischen Gesamtkontext" aus, um so die Grenzen der Meinungsfreiheit zu verdeutlichen.

VG: Rezitieren ohne Kontext der Sendung ist beleidigende Schmähkritik

Im Gegensatz dazu erfülle die isolierte Zitierung des Gedichts die Voraussetzungen einer beleidigenden Schmähkritik, so das VG weiter. In diesem Fall gehe der Persönlichkeitsschutz der Meinungsfreiheit vor. Trotz der öffentlichen Diskussion über den Beitrag von Jan Böhmermann werde ein unbefangener Dritter, der die mit Ziegenmasken auftretenden Versammlungsteilnehmer und die Texttafeln wahrnehme, dies nicht als eine zulässige Form der Meinungsäußerung verstehen.