Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
VG Berlin

Strenger Herkunftsnachweis bei Verkauf von Krokoleder-Artikeln

Orte des Rechts

Der Verkauf von Produkten aus Tieren besonders geschützter Arten ist nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin nur zulässig, wenn der Verkäufer den zweifelsfreien und ein konkretes Tier betreffenden Nachweis der Vermarktung führen kann. Im konkreten Fall ging es um beschlagnahmte Handtaschen, Gürtel und Uhrenarmbänder aus Aligator-, Teju und Pythonleder (Urteil vom 08.11.2016, Az.: VG 24 K 391.15).

Berliner Behörde beschlagnahmt Gürtel und Uhrenarmbänder

Im Juli 2014 beschlagnahmte das Bezirksamt Mitte in einem Berliner Kaufhaus sechs hochwertige Handtaschen, einen Gürtel und elf Uhrenarmbänder aus Aligator-, Teju und Pythonleder im Wert von insgesamt 23.000 Euro. Für diese Produkte lagen nach Auffassung des Bezirksamtes keine ausreichenden artenschutzrechtlichen Nachweise über die Erlaubnis zum Vermarkten des von den besonders geschützten Tieren stammenden Leders vor. Die Taschen hatten einen Verkaufspreis von 975 Euro bis 2.949 Euro, der Gürtel kostete 475 Euro und die Uhrenarmbänder jeweils 275 Euro.

VG: Behördliche Maßnahmen waren rechtmäßig

Das VG Berlin wies die gegen die Maßnahmen gerichtete Klage der Klägerin ab und entschied, dass Beschlagnahme und Einziehung der Produkte rechtmäßig waren, weil die Klägerin keinen ausreichenden artenschutzrechtlichen Nachweis für deren Vermarktung habe vorlegen können. Zum Schutz dieser Tiere bedürfe es einer eindeutigen Zuordnung der Produkte zu den hierfür vorgelegten Genehmigungen, so das VG weiter.

Hinweis auf Luxusmarken nicht ausreichend

Die von der Klägerin eingereichten Unterlagen über den Ankauf einer Vielzahl von Taschen, Gürteln und Armbändern erbringen diesen Einzelnachweis laut VG Berlin nicht. Auch der Hinweis der Klägerin, dass die hochpreisigen Produkte von weltbekannten Luxusmarken und damit nicht aus zweifelhafter Provenienz stammten, konnte nach Ansicht des Gerichts zu keinem anderen Ergebnis führen. Der "Ruf“ eines bestimmten Unternehmens oder der Preis der Produkte seien kein hinreichender Nachweis dafür, dass nur artenschutzrechtlich zulässige Exemplare verwendet worden seien.