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VG Berlin

"Revolutionäre 1. Mai"-Demo findet nicht an "MyFest"-Ort statt

Ein Etappenziel ist erreicht

Die sogenannte "Revolutionäre 1. Mai"-Demonstration darf nicht am Ort des "MyFest" stattfinden. Zwei große Veranstaltungen am gleichen Ort und zur gleichen Zeit müsse die Versammlungsbehörde nicht erlauben, so das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren. Eine Beschränkung durch Änderung der Versammlungsroute sei zur Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit der Versammlungsteilnehmer und der Anwohner erforderlich, auch helfe das Privileg der ersten Anmeldung ihm nicht (Beschluss vom 29.04.2016, Az.: VG 1 L 282.16, nicht rechtskräftig).

Sachverhalt

Bereits am 26.07.2015 meldete der Antragsteller für den 01.05.2016 eine Versammlung zum Thema "Revolutionäre 1. Mai Demo" an, zu der er 15.000 bis 20.000 Teilnehmer erwartet. Die ursprünglich geplante Versammlungsroute änderte die Versammlungsbehörde dahingehend, dass eine Nutzung des Streckenabschnittes Oranienstraße zwischen Oranienplatz (einschließlich) und Adalbertstraße, der Adalbertstraße, der Manteuffelstraße sowie der Wiener Straße zwischen Manteuffelstraße und Ohlauer Straße untersagt wurde. Zur Begründung führte die Behörde an, die Versammlung kollidiere mit dem parallel stattfindenden, ebenfalls als Versammlung angemeldeten "MyFest". Die Beschränkung sei zur Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit der Versammlungsteilnehmer und der Anwohner erforderlich. Dem Anmelder helfe hier auch nicht das Privileg der ersten Anmeldung.

"Revolutionäre 1. Mai"-Demonstration störanfällig

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts wies den Eilantrag zurück. Die Entscheidung diene der Abwehr unmittelbarer Gefahren, die bei einer Kollision beider Veranstaltung drohten. Die "Revolutionäre 1. Mai"- Demonstration sei – wie die Erfahrungen aus dem Vorjahr zeigten – störanfällig. So habe es im letzten Jahr schon zu Beginn gewalttätige Aktionen wie Böller- oder Flaschenwürfe gegeben. Wiederholten sich derartige Ereignisse im Bereich einer anderen Veranstaltung, könnten nicht mehr zu kontrollierende Panikreaktionen entstehen.

"MyFest" ist traditionsreiche ortsfeste Veranstaltung

Die Notwendigkeit, eine der Versammlungen zu verlegen, sei rechtmäßig zulasten der Versammlung des Antragstellers getroffen worden. Denn während der vom Antragsteller angemeldete Aufzug nicht zwingend auf dem in allen Jahren gleichen Bereich des "MyFest" stattfinden müsse, sei dieses als traditionsreiche ortsfeste Veranstaltung darauf angewiesen. Dies rechtfertige es hier, vom grundsätzlich zu beachtenden Vorrang der ersten Anmeldung abzuweichen.