Nutzung geschützten Wohnraums für Ferienwohnungen bleibt verboten

Zitiervorschlag
Nutzung geschützten Wohnraums für Ferienwohnungen bleibt verboten. beck-aktuell, 09.06.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/174946)
In Berlin gilt seit Ende 2013 ein grundsätzliches Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum nach dem Zweckentfremdungsverbot-Gesetz (ZwVbG) in Verbindung mit der Zweckentfremdungsverbot-Verordnung (ZwVbVO). Für Ferienwohnungen gilt das Verbot erst seit dem 01.05.2016. Das Verwaltungsgericht Berlin entschied jetzt mit Blick auf die gewerbliche Vermietung von Ferienwohnungen in mehreren Fällen, dass das Verbot der Zweckentfremdung verfassungsgemäß ist. Die Nutzung von geschütztem Wohnraum zur gewerblichen Vermietung von Ferienwohnungen stelle eine nach dem ZwVbG verbotene Zweckentfremdung dar. Die Berufung wurde jeweils zugelassen (Urteile vom 08.06.2016, Az.: VG 6 K 103.16 u.a.).
Kläger sehen Grundrechte verletzt
Die Kläger vermieten gewerblich Ferienwohnungen. Sie begehrten mit ihrer Klage die Erteilung sogenannter Negativatteste. Diese würden bestätigen, dass für die Nutzung ihrer Räume keine zweckentfremdungsrechtliche Genehmigung erforderlich ist. Die Kläger sind der Auffassung, die Verordnung halte sich nicht im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung. Zudem verstoße das ZwVbG gegen die Berufsfreiheit und die Eigentumsgarantie, auch sei der allgemeine Gleichheitsgrundsatz verletzt.
VG: Schutz des Wohnraums geht vor
Die Sechste Kammer des Verwaltungsgerichts folgte den Klägern nicht. Die betreffenden Wohnungen seien vom Gesetz erfasst. Der Senat von Berlin habe wirksam die Feststellung getroffen, dass die Voraussetzungen eines Zweckentfremdungsverbots im gesamten Stadtgebiet erfüllt seien. Die Nutzung von Wohnraum zur gewerblichen Vermietung von Ferienwohnungen stelle eine nach dem ZwVbG verbotene Zweckentfremdung dar. Auch verletze die neue Rechtslage die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit nicht. Denn die gewerbliche Vermietung von Ferienwohnungen sei weiterhin möglich, sie dürfe lediglich nicht in geschütztem Wohnraum betrieben werden. Das sei gerechtfertigt, um der unzureichenden Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum entgegenzuwirken.
Art. 14 GG garantiert nicht maximalen Gewinn aus Eigentum
Auch die schutzwürdigen Eigentümerinteressen gemäß Art. 14 Abs. 1 GG blieben gewahrt, heißt es in den mitgeteilten Urteilen weiter. Aus der Eigentumsgarantie folge kein Anspruch, den Wohnraum mit der größtmöglichen Gewinnerwartung nutzen zu dürfen. Den berechtigten Belangen der gewerblichen Anbieter von Ferienwohnungen sei durch die Einräumung einer zweijährigen Übergangsfrist ausreichend Rechnung getragen worden. Zudem könne – worüber hier nicht zu befinden gewesen sei – in Ausnahmefällen eine Genehmigung erteilt werden.
Gleichheitssatz nicht verletzt
Ferner sei der allgemeine Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt, so das VG weiter. Für die Zukunft habe der Gesetzgeber sowohl die gewerbliche Vermietung von Ferienwohnungen als auch die gewerbliche und berufliche sonstige Nutzung von Wohnräumen gleichermaßen verboten. Die unterschiedlichen Übergangsregelungen für bereits bestehende Nutzungen seien sachgerecht, weil die Vermietung von Ferienwohnungen kurzfristig erfolge und sich an wechselnde Feriengäste richte, während die Nutzung von Wohnraum für gewerbliche und berufliche sonstige Zwecke auf längerfristige Geschäftsbeziehungen angelegt sei.
- Redaktion beck-aktuell
- VG Berlin
- Urteil vom 08.06.2016
- VG 6 K 103.16
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