"Lollapalooza Festival 2016“ darf im Treptower Park stattfinden

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"Lollapalooza Festival 2016“ darf im Treptower Park stattfinden. beck-aktuell, 09.09.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/170616)
Das "Lollapalooza Festival 2016“ kann nach Eilentscheidungen des Verwaltungsgerichts Berlin am 10. und 11.09.2016 im Treptower Park stattfinden. Zwar sei aufgrund zu erwartender lauter Musikdarbietungen mit erheblichen Beeinträchtigungen der Anwohner zu rechnen, so das Gericht. Die Genehmigung sei aber gerade noch und nur wegen der angeordneten Verpflichtung des Veranstalters zur Bereitstellung von Ersatzunterkünften für die am stärksten vom Lärm betroffenen Anwohner rechtmäßig (Beschlüsse vom 07.09.2016, Az.: VG 10 L 313.16 und andere).
Anwohner befürchten erhebliche Lärmbelästigung
Anwohner hatten sich gegen die den Veranstaltern des Musikfestivals erteilte Genehmigung mit der Begründung gewandt, dass die Entscheidung, den Treptower Park als Veranstaltungsort auszuwählen, ihre Interessen nicht berücksichtige. Die zu erwartende Lärmbelästigung sei unzumutbar.
Stadt verweist auf herausragende Bedeutung der Veranstaltung
Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt rechtfertigte die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung unter anderem mit der herausragenden musikkulturellen Bedeutung der Veranstaltung für Berlin als Kulturstadt. Ein Ausfall der Veranstaltung würde zu einem nicht mehr gutzumachenden Imageschaden für Berlin als Gastgeber derartiger Ereignisse führen. Der Veranstalter befürchtete für den Fall der Absage der weitgehend ausverkauften Veranstaltung einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden. Demgegenüber würden die Antragsteller nur an drei Tagen – nicht zur Schlafenszeit – Lärmbelastungen ausgesetzt, bei denen Gesundheitsbeschädigungen ausgeschlossen seien.
VG Berlin bejaht erhebliche Beeinträchtigung betroffener Anwohner
Nach der vom VG Berlin getroffenen Abwägungsentscheidung kann die Veranstaltung stattfinden. Ob es sich bei dem Festival um eine Veranstaltung von herausragender Bedeutung handele, für die ausnahmsweise von den maximal zulässigen Immissionswerten abgewichen werden dürfe, sei zwar zweifelhaft. Dies könne erst im Hauptsacheverfahren geklärt werden. Auch wenn eine Gefahr der Gesundheitsschädigung nicht zu erwarten sei, übersteige der genehmigte Beurteilungspegel den maximal zulässigen Wert und führe zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betroffenen Anwohner.
Veranstaltung wegen Verpflichtung zu Bereitstellung von Ersatzunterkünften gerade noch zulässig
Die Genehmigung sei aber gerade noch und nur wegen der im angefochtenen Bescheid angeordneten Verpflichtung des Veranstalters zur Bereitstellung von Ersatzunterkünften für die am stärksten vom Lärm betroffenen Anwohner – nach Anhang 2 der Genehmigung für über 1.600 Standorte – rechtmäßig. Wegen der zu erwartenden lauten Musikdarbietungen für jeweils zwölf Stunden an zwei Tagen müssten auch im Hinblick auf den Gesundheitszustand einzelner Anwohner beziehungsweise auf die besonders empfindlichen Bevölkerungsgruppen individuelle Lösungen gefunden werden. Der Veranstalter habe erklärt, dass Anfragen für Ersatzunterkünfte und Kostenübernahmeerklärungen zügig und im Zweifel zugunsten der Anwohner bearbeitet würden. Im Fall einer Absage des Festivals entstünden dem Land Berlin und dem Veranstalter ganz erhebliche, nicht wiedergutzumachende Nachteile. Gegen die Entscheidungen ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.
- Redaktion beck-aktuell
- VG Berlin
- Beschluss vom 07.09.2016
- VG 10 L 313.16
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