Kein Weihnachtsbaumverkauf in Grünanlage nach erheblichen Schädigungen in Vorjahren

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Kein Weihnachtsbaumverkauf in Grünanlage nach erheblichen Schädigungen in Vorjahren. beck-aktuell, 09.11.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/167686)
Auf den Verkauf von Weihnachtsbäumen in einer Berliner Grünanlage besteht kein Anspruch. Dies ergibt sich aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 31.10.2016. Die Behörde durfte sich im zugrundeliegenden Fall nach Auffassung des Gerichts darauf berufen, dass der Verkauf der Bäume durch den Antragsteller in den Vorjahren zu erheblichen Schädigungen der öffentlichen Grün- und Erholungsanlage geführt habe (Az.: VG 24 L 348.16).
Bezirksamt versagte erforderliche Genehmigung
Der Antragsteller möchte zwischen dem 01. und 24.12.2016 Weihnachtsbäume vor der Neuen Nazarethkirche in Berlin-Mitte verkaufen. Dieser etwa 600 Quadratmeter große Ort ist Teil einer öffentlichen Grün- und Erholungsanlage. Nachdem das Bezirksamt Mitte die Erteilung einer hierfür erforderlichen Genehmigung versagt hatte, wandte sich der Antragsteller mit einem Eilantrag an das VG, der jetzt vor der 24. Kammer erfolglos blieb.Überwiegendes öffentliches Interesse erforderlich
Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen dürften grundsätzlich nur so benutzt werden, wie es sich aus der Natur der einzelnen Anlage und ihrer Zweckbestimmung ergebe, betonte das Gericht. Dazu zähle die Nutzung des Antragstellers nicht. Bedürfe daher die Benutzung einer behördlichen Genehmigung, setze das ein überwiegendes öffentliches Interesse voraus, an dem es hier fehle. Das Interesse daran, die Berliner Bevölkerung in der Weihnachtszeit möglichst wohnortnah mit Weihnachtsbäumen zu versorgen, falle hier nicht ins Gewicht. Denn bei der Entscheidung sei zu prüfen, ob andere Standorte eine geringere Beeinträchtigung der Anlage zur Folge hätten. Der Antragsteller habe schon nicht glaubhaft gemacht, dass in der näheren Umgebung keine anderen Verkaufsflächen von Weihnachtsbäumen für die Bevölkerung zur Verfügung stünden.Behörde durfte Versagung auf Schädigungen in Vorjahren stützen
Ungeachtet dessen habe der Verkauf von Weihnachtsbäumen durch den Antragsteller in den letzten Jahren zu erheblichen Schädigungen der öffentlichen Grün- und Erholungsanlage geführt. Daher habe die Behörde die Versagung auch rechtmäßigerweise auf diesen Aspekt stützen dürfen. Auf Vertrauensschutz könne sich der Antragsteller nicht berufen, da ihm bereits im Vorjahr mitgeteilt worden sei, dass künftig keine weiteren Erlaubnisse erteilt würden.- Redaktion beck-aktuell
- VG Berlin
- Beschluss vom 31.10.2016
- VG 24 L 348.16
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Kein Weihnachtsbaumverkauf in Grünanlage nach erheblichen Schädigungen in Vorjahren. beck-aktuell, 09.11.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/167686)


