Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
VG Berlin

Bundeskanzleramt muss Kabinettprotokoll zu Urheberrechtsänderungsgesetz nur teilweise offenlegen

Medienverbot statt Medienkompetenz?

Das Bundeskanzleramt muss das Kabinettprotokoll zum Entwurf eines Urheberrechtsänderungsgesetzes, das im August 2013 in Kraft getreten ist, teilweise offenlegen, nämlich in Bezug auf die Namen und Funktionsbezeichnungen der Teilnehmer der Sitzung. Vertraulich bleibt das Protokoll hingegen in Bezug auf den Beratungsverlauf. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden (Urteil vom 25.02.2016, Az.: VG 2 K 180.14).

Offenlegung unter Hinweis auf hohen Geheimhaltungsgrad verweigert

Das Bundeskanzleramt hatte den Antrag des Klägers auf Zugang zu dem Kabinettprotokoll mit der Begründung abgelehnt, die Offenlegung des Protokolls, das unmittelbar Aufschluss über den Prozess der Willensbildung gebe, hätte nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen im Kabinett. Überdies sei es als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad VS-Geheim eingestuft. Auch unterliege das Kabinettprotokoll der in der Geschäftsordnung der Bundesregierung geregelten Geheimhaltungspflicht. Ein Anspruch auf Einsicht bestehe auch deshalb nicht.

VG Berlin: Beratungsverlauf nicht offenzulegen

Das VG Berlin folgte dieser Argumentation nur teilweise und gab der Klage im Übrigen statt. Soweit das Kabinettprotokoll den Beratungsverlauf wiedergibt, stehe dem Kläger kein Anspruch auf Einsicht zu. Die Beratungen im Kabinett unterfielen dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung. Zwar sei hier ein Mitregieren Dritter nicht zu besorgen, da das Gesetz bereits in Kraft sei. Die Beklagte habe jedoch nachvollziehbar dargelegt, dass bei einer Preisgabe des Beratungsverlaufs wegen der damit verbundenen einengenden Vorwirkung auf die Willensbildung der Regierung künftige Beratungen im Kabinett beeinträchtigt würden. Die Abwägung der widerstreitenden Interessen falle hier – unabhängig vom konkreten Inhalt des Gesagten – zulasten des Klägers aus.

Namen und Funktionsbezeichnungen der Sitzungsteilnehmer preiszugeben

Dem Kläger stehe jedoch ein Anspruch auf Zugang zu Namen und Funktionsbezeichnungen der Teilnehmer der Sitzung zu. Bei der Geschäftsordnung der Bundesregierung handele es sich nicht um eine Rechtsvorschrift im Sinn des Informationsfreiheitsgesetzes, die den Anspruch auf Informationszugang ausschließen könne. Ein Ausschlussgrund sei insoweit auch sonst nicht plausibel dargelegt. Das VG hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Berufung zugelassen.