Behörde hat bei fehlendem Asylrecht kein Wahlrecht zwischen Anordnung und Androhung der Abschiebung

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Behörde hat bei fehlendem Asylrecht kein Wahlrecht zwischen Anordnung und Androhung der Abschiebung. beck-aktuell, 18.06.2015 (abgerufen am: 12.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/192031)
Stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) fest, dass einem Asylantragsteller kein Asylrecht in Deutschland zusteht, ist die zwingende gesetzliche Folge der Erlass einer Abschiebungsanordnung. Die bloße Androhung der Abschiebung ist demgegenüber nicht zulässig. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 04.06.2015 entschieden (Az.: VG 23 K 906.14 A). Die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg kann auf Antrag zugelassen werden.
Anordnung nachträglich in Androhung der Abschiebung geändert
Der Kläger, ein aus Syrien stammender Palästinenser, verließ seine Heimat 2014 und floh zunächst nach Bulgarien, wo ihm auf seinen Asylantrag hin subsidiärer Schutz gewährt wurde. Er reiste nach Deutschland weiter und stellte hier erneut einen Asylantrag. Das BAMF stellte fest, dass ihm aufgrund des Aufenthalts in einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zustehe und ordnete die Abschiebung nach Bulgarien an. Im Eilverfahren bestätigte das VG die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung; die Abschiebung durch das Land Berlin wurde nicht vollzogen. Im Klageverfahren änderte das BAMF die Anordnung in eine Androhung um. Zur Begründung verwies die Behörde auf eine geänderte Verwaltungspraxis. Dies sei vor dem Hintergrund einer nicht ausgeprägten Vollzugsbereitschaft der Länder zur Vermeidung einer unnötigen Zusatzbelastung der Verwaltungsgerichte sachgerecht.
Bloße Androhung verletzt Abzuschiebenden in seinen Rechten
Das VG Berlin hob die Androhung auf. Zwar stehe dem Kläger tatsächlich kein Asylrecht in Deutschland zu, weil er subsidiären Schutz in einem EU-Mitgliedstaat erhalten habe. In diesem Fall müsse die Behörde jedoch zwingend die Abschiebung anordnen. Ein Wahlrecht zwischen Anordnung und Androhung stehe ihr nicht zu, weil es sich bei der Androhung der Abschiebung nicht lediglich um ein milderes Mittel handele. Weder der Umstand, dass die Länder die Abschiebungen nicht vollzögen noch die Entlastung der Verwaltungsgerichte stellten sachgerechte Erwägungen dar. Die bloße Androhung der Abschiebung verletze den Kläger in seinen Rechten, weil das Bundesamt dabei inlandsbezogene Abschiebeverbote nicht prüfe.
- Redaktion beck-aktuell
- VG Berlin
- Urteil vom 04.06.2015
- VG 23 K 906.14 A
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Behörde hat bei fehlendem Asylrecht kein Wahlrecht zwischen Anordnung und Androhung der Abschiebung. beck-aktuell, 18.06.2015 (abgerufen am: 12.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/192031)



