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VG Berlin

Anlieger einer Straße im Mauerstreifen müssen nicht für Wiederaufbau zahlen

Rechtspartnerschaften in Zeiten des Krieges

Die Anlieger des nördlichen Abschnitts der Berliner Stresemannstraße, der ehemals im sogenannten Mauerstreifen lag, müssen nicht für die Wiederherstellung der Straße aufkommen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in vier Fällen entschieden. Dass von den Grundstückseigentümern Erschließungskosten gefordert worden seien, sei nicht rechtens, da im Wiederaufbau der Straße nach dem Mauerfall keine erstmalige Herstellung einer neuen Erschließungsanlage zu erblicken sei, sondern eine intensive Instandsetzung einer bereits existierenden Erschließungsanlage (Urteile vom 03.03.2016, Az.: VG 13 K 106.13, VG 13 K 216.13, VG 13 K 217.13 und VG 13 K 400.14).

Eigentümer anliegender Grundstücke: Straße war bereits endgültig hergestellt

Auf dem nördlichen Abschnitt der Stresemannstraße ab der Niederkirchner Straße wurde 1961 die Berliner Mauer errichtet. Während auf der westlichen Seite teilweise nur noch der Gehweg genutzt werden konnte, befand sich der Großteil der Straße im Bereich der DDR-Grenzanlagen. Nach dem Mauerfall wurde die Straße wiederhergestellt. Dafür zog das Bezirksamt Mitte von Berlin die Eigentümer der anliegenden Grundstücke im Jahr 2009 zu Erschließungskosten im Umfang von insgesamt 633.700,87 Euro heran. Mit ihren dagegen erhobenen Klagen machten die Anlieger unter anderem geltend, eine Beitragserhebung sei ausgeschlossen. Bei der Stresemannstraße handele es sich um eine historische Straße, die in der Vergangenheit zu Verkehrszwecken genutzt und endgültig hergestellt gewesen sei.

VG Berlin: Verkehrsfunktion der Straße war stets gegeben

Das VG Berlin hat die Beitragsbescheide aufgehoben. Die 13. Kammer revidierte im Klageverfahren ihre im Eilverfahren vertretene Rechtsauffassung. Die Straße sei gemäß § 15a Abs. 1 Satz 1 des Berliner Erschließungsbeitragsgesetzes aus dem Erschließungsbeitragsrecht entlassen. Für die bereits hergestellte Straße könne nicht ein weiteres Mal ein Erschließungsbeitrag gefordert werden. Der Wiederaufbau der Straße nach dem Mauerfall stelle keine erstmalige Herstellung einer neuen Erschließungsanlage, sondern eine intensive Instandsetzung einer bereits existierenden Erschließungsanlage dar. Die Stresemannstraße sei vor dem 03.10.1990 für den Verkehr genutzt worden. Ihre Eigenschaft als öffentliche Straße habe sie durch die Lage im Grenzgebiet nicht eingebüßt. Ihre Verkehrsfunktion sei dadurch zwar stark eingeschränkt gewesen, aber nie völlig entfallen. Gegen die Urteile kann die vom VG zugelassene Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.