Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
VG Arnsberg

Start- und Landebahn des Flugplatzes Arnsberg-Menden darf verlängert werden

Vollzeit mit der Brechstange?

Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat eine Klage gegen die Verlängerung der Start- und Landebahn des Flugplatzes Arnsberg-Menden abgewiesen. Die für den klagenden Anwohner aufgrund der Erweiterung zu erwartende Lärmbelastung sei nur geringfügig und bewege sich nicht im gesundheitsrelevanten Bereich (Urteil vom 20.08.2015, Az.: 7 K 1074/14).

Anwohner wehrt sich gegen Verlängerung der Start- und Landebahn

Die Bezirksregierung Münster hatte der Flugplatzbetreiberin die Genehmigung erteilt, die Start- und Landebahn von 920 Meter auf 1.055 Meter zu verlängern und von 20 Meter auf 25 Meter zu verbreitern. Damit soll eine Anpassung an europäische Sicherheitsstandards ermöglicht werden. Der Kläger, der in Wickede wohnt, ist mit dieser baulichen Veränderung nicht einverstanden. Er befürchtet zusätzliche Lärmbelastungen insbesondere zur Nachtzeit.

Zu erwartende Lärmbelastung nicht gesundheitsrelevant

Das VG ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger durch die erteilte Genehmigung nicht in seinen Rechten verletzt wird. Dabei hat es die im Genehmigungsverfahren vorgelegte Prognose über die künftige Entwicklung des Flugverkehrs und eine Immissionsprognose gewürdigt. Danach habe der Kläger nur mit geringfügigen Lärmbelästigungen zu rechnen. Die zu erwartenden Dauerschallpegel lägen weit unter den maßgeblichen Richtwerten. Eine gesundheitsrelevante Lärmbelastung sei nicht zu befürchten. Auch die Häufigkeit, mit der in der Nacht bestimmte Maximalpegel erreicht würden, liege unter der Geringfügigkeitsschwelle.