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Kostenrisiko für Bauherren

1,6 Millionen Euro für anthropologische Untersuchung an Skeletten?

Eine Frau gräbt ein Skelett aus der Erde aus
Wenn in der Baugrube Skelette gefunden werden, kann es teuer werden © microgen / Adobe Stock

Wer zahlt, wenn auf einer Baustelle Pestgräber aus dem Dreißigjährigen Krieg auftauchen? Das VG Ansbach musste über Kosten von 1,6 Millionen Euro entscheiden und stärkte die Rechte von Bauherren, schreiben Götz Brückner und Julia Rauschenbach.

Die Kostentragungspflicht im Denkmalschutz endet dort, wo staatliche Forschung beginnt. Für die Kosten einer anthropologischen Untersuchung von Funden auf einer Baustelle kann eine Bauherrin deswegen nicht herangezogen werden, entschied das VG Ansbach (Urteil vom 5.6.2026 – AN 9 K 25.836).

Im konkreten Fall war eine Bauherrin bei Erdarbeiten auf Massengräber mit einer großen Anzahl menschlicher Skelette gestoßen. Es handelte sich vermutlich um Pestgräber aus der Zeit des Dreißigjährigen Krieges. Die zuständige Behörde hatte der Bauherrin 2023 eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis erteilt, dabei aber Auflagen zur fachlichen Begleitung der Erdarbeiten sowie zur Dokumentation und Überlassung von Funden gemacht. Nach Durchführung der Erdarbeiten erließ die Stadt einen Ergänzungsbescheid, mit dem sie der Bauherrin darüber hinaus umfangreiche anthropologische Untersuchungen der bereits geborgenen Skelette auferlegte. Die dafür geschätzten Kosten beliefen sich auf etwa 1,6 Millionen Euro.

Das VG Ansbach hob den Ergänzungsbescheid auf, da es für diesen an einer Rechtsgrundlage fehle. Die Entscheidung stützt sich auf die Auslegung des Art. 7 Abs. 1 S. 2 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG). Demnach muss derjenige, der eine Erlaubnis für Erdarbeiten erhält "die Kosten für die vorherige wissenschaftliche Untersuchung, die Bergung von Funden und die Dokumentation der Befunde" tragen, "soweit ihm das zuzumuten ist".

Nach Ansicht des VG Ansbach fällt die anthropologische Untersuchung der bereits geborgenen Skelette jedoch nicht unter eine dieser drei Alternativen. Die Formulierung der "vorherigen wissenschaftlichen Untersuchung" umfasse nur Maßnahmen vor der Grabung. Die Kosten für anthropologische Untersuchungen nach der Bergung der Skelette seien davon nicht mehr erfasst. Im vorliegenden Fall gehe es außerdem weder um die Bergung von Funden noch um die Dokumentation der Befunde.

Skelette sind beweglich und damit Funde

Entscheidend war aus Sicht der Richterinnen und Richter die Unterscheidung zwischen Funden und Befunden. Befunde seien nach einer Definition aus der Archäologie  im Boden befindliche Strukturen wie etwa Mauerzüge, Schichten, Erdverfärbungen oder Grabanlagen – also alles, was aufgefunden wird, aber nicht beweglich ist. Funde hingegen seien einzelne bewegliche Fundstücke wie Scherben, Gefäße oder eben Skelette, die aus ihrer Auffindungssituation herausgelöst werden können. 

Demnach seien die menschlichen Skelette als Funde zu qualifizieren. Die gesamte Grabanlage mit der Anordnung der Grabfelder und der Lage der Skelette in der Erde stelle hingegen den gesamten Befund dar. Für Funde sieht das Gesetz in Art. 7 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BayDSchG nur vor, dass der Bauherr die Kosten der Bergung zu tragen hat. Eine darüber hinausgehende anthropologische Untersuchung könne von ihm nach Ansicht des VG Ansbach deswegen nicht verlangt werden.

Dieses Ergebnis stimme auch mit dem Sinn und Zweck der Regelung überein. Ein Bodendenkmal stelle ein Archiv aus vergangenen Zeiten dar, das grundsätzlich im Boden belassen werden soll. Wenn eine Baumaßnahme unvermeidlich in dieses Archiv eingreife, soll der Informationsgehalt des zerstörten Bodendenkmals dokumentiert und gleichsam in ein virtuelles Archiv übertragen werden. Diese Kompensation betreffe vor allem den Befund – also die Auffindungssituation, die durch die Grabung unwiederbringlich verloren geht. Bei Funden, die beweglich sind und dauerhaft erhalten werden können, sei die Kompensation bereits mit der Bergung und fachgerechten Aufbewahrung geleistet. Eine weitergehende wissenschaftliche Auswertung gehe über die bloße Kompensation der Zerstörung hinaus und könne dem Bauherrn nicht auferlegt werden, so das Gericht.

Für Bauherren erfreulich

Die Entscheidung ist für Bauherren aus mehreren Gründen erfreulich und schafft Rechtssicherheit. Zunächst klärt sie, dass die Kostentragungspflicht nach Art. 7 Abs. 1 S. 2 BayDSchG auf die dort genannten Sachverhalte begrenzt ist. Behörden können Bauherren nicht für beliebige wissenschaftliche Untersuchungen an geborgenen Funden in Anspruch nehmen, sondern nur für die Bergung der Funde und die Dokumentation der Befunde. 

Dies verhindert, dass Bauherren mit unvorhergesehenen und möglicherweise enormen Kosten konfrontiert werden, wie sie im vorliegenden Fall mit etwa 1,6 Millionen Euro für die anthropologische Untersuchung drohten. Diese Sachlage lässt sich auch für eine Reihe vergleichbarer landesrechtlicher Regelungen zugrunde legen, wie etwa § 14 Abs. 3 SächsDSchG oder § 21 Abs. 3 S. 1 RhPfDSchG.

Veranlasserprinzip setzt Zurechenbarkeit voraus

Dasselbe Ergebnis ergibt sich aber auch dann, wenn die Kostentragungsregelung nicht strikt zwischen Funden und Befunden unterscheiden würde, wie etwa gemäß § 13 Abs. 3 ThürDSchG oder § 7 Abs. 3 BbgDSchG. Denn Ausgangspunkt jeder Betrachtung ist der Denkmalschutz als eine originär staatliche Aufgabe, wie etwa Art. 141 Abs. 2 BayVerf zeigt. Die grundsätzliche Pflicht zur Kostentragung resultiert aus dem ungeschriebenen Veranlasserprinzip, wonach der Verursacher eines Eingriffs alle Kosten zu tragen hat, die für die Erhaltung und fachgerechte Instandsetzung, Bergung und Dokumentation eines Kulturdenkmals anfallen.

Voraussetzung hierfür ist jedoch auch die Zurechenbarkeit des Verhaltens für die Entstehung von Kosten. Übertragen auf die vorliegende Situation bedeutet dies: Nur soweit der Informationsgehalt des zerstörten Bodendenkmals infolge der Baumaßnahme dokumentiert werden muss, kann das Veranlasserprinzip überhaupt greifen. Davon zu unterscheiden sind Folgeuntersuchungen – wie hier an den Skeletten – die zur Gewinnung zusätzlicher Informationen aus den bereits geborgenen Objekten dienen und damit originär staatliche Aufgaben betreffen. Private Dritte hierfür heranzuziehen wäre mangels Eingriffsgrundlage rechtswidrig und auch verfassungsrechtlich höchst fragwürdig.

Unverhältnismäßige Kostentragungspflichten

Der Fall zeigt auch, dass Bauherren bei Bauprojekten in Bereichen mit möglichen Bodendenkmälern mit erheblichen Zusatzkosten rechnen müssen. So können die Kosten für die notwendigen Maßnahmen – Grabung, Bergung von Funden und Dokumentation der Befunde – sehr hoch sein. Zudem kann dadurch der Bauablauf verzögert werden. In der Praxis sind die denkmalschutzrechtlichen Kosten für archäologische Grabungen in den letzten Jahren immens gestiegen, was zu einer zusätzlichen Kostenbelastung für Private und Unternehmen führt. Entscheidende Frage in diesem Themenfeld ist die "Zumutbarkeit" der Kostentragung. Die Praxis geht oft davon aus, dass 15% der Gesamtinvestitionskosten eines Bauvorhabens im Regelfall eine zumutbare Beteiligung darstellen (OVG Magdeburg, Urteil vom 16.6.2010 – 2 L 292/08).

Dieser Referenzmaßstab ist aber unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten unzulässig. Stattdessen muss an den jeweils beeinträchtigten Eigentumsgegenstand angeknüpft werden, wobei der Wert nicht die Grenze der zumutbaren Kostenbeteiligung darstellt. Die Zumutbarkeitsgrenze muss vielmehr im Rahmen einer im Einzelfall vorzunehmenden Gesamtabwägung ermittelt werden. Die absolute Obergrenze für eine angemessene Gegenleistung kann hierbei nur der Verkehrswert des Grundstücks darstellen. Das bedeutet freilich, dass die denkmalschutzrechtliche Praxis in den Bundesländern generell zu überdenken ist. Dies gilt erst recht, wenn man Vorhaben der Daseinsvorsorge umgesetzt sehen möchte.