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Denkmalwert eines KZ-Krematoriums

Geschützt auch ohne Schornstein und Ofen

Mehrere aus Backsteinen gemauerte Öfen mit offenen schwarzen Klappen in einem kahlen weißen Raum
Verbrennungsanlage in einem Krematorium (hier des KZ Buchenwald) © Henk Vrieselaar / Adobe Stock

Ein KZ-Krematorium kann auch dann Denkmalwert haben, wenn charakteristische Elemente wie Ofen und Schornstein nicht mehr vorhanden sind. Das stellt das OVG Münster klar.

Das ehemalige Krematorium des Konzentrationslagers Niederhagen in Büren-Wewelsburg bleibt als Baudenkmal geschützt. Das OVG Münster hat die Klage des Eigentümers gegen die Eintragung in die Denkmalliste abgewiesen (Urteil vom 01.10.2026 – 10 A 1617/25).

Das Gebäude wurde von Herbst 1942 bis zur Auflösung des Konzentrationslagers im April 1943 als Krematorium genutzt. Heute ist es Teil eines gewerblich genutzten Gebäudekomplexes. Der Eigentümer argumentierte, der Denkmalwert sei durch spätere Umbauten verloren gegangen. Charakteristische Elemente wie Ofen und Schornstein seien nicht mehr vorhanden, sodass die frühere Nutzung nicht mehr erkennbar sei.

Dem folgte das OVG nicht. Der unter Schutz gestellte Gebäudeteil sei ein bedeutendes Zeugnis der nationalsozialistischen Verbrechen und damit von besonderer Bedeutung für die Geschichte. Er dokumentiere die Abläufe im Konzentrationslager Niederhagen und damit zugleich die Schrecken des Nationalsozialismus und den damaligen Umgang mit Lebenden und Toten.

Denkmalwert besteht fort

Nach Auffassung des Gerichts haben die baulichen Veränderungen den Denkmalwert nicht beseitigt. So seien noch wesentliche Teile der historischen Bausubstanz erhalten, darunter drei Außenmauern sowie die Dachform und Dachkonstruktion. Zudem lasse sich die frühere Funktion des Gebäudes durch Zeugenaussagen, historische Fotos und Bauzeichnungen nachvollziehen.

Der Denkmalwert ergebe sich nicht allein aus der Architektur, betonte das OVG. Auch der räumliche Zusammenhang mit der Wewelsburg, dem Kreismuseum Wewelsburg, in dem die Geschichte des Konzentrationslagers Niederhagen dokumentiert sei, dem Mahnmal auf dem ehemaligen Appellplatz und weiteren Erinnerungsorten sei zu berücksichtigen.

Die Erhaltung des Gebäudes liege zudem aus wissenschaftlichen Gründen im Interesse der Allgemeinheit. Es biete wichtige Anknüpfungspunkte für die Erforschung der nationalsozialistischen Vernichtungsideologie und ihrer baulichen Umsetzung.

Eine Revision ließ das OVG Münster nicht zu. Der Eigentümer kann dagegen noch Beschwerde beim BVerwG einlegen.

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