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Glosse

Denkmalschutz

Historische Gebäude
Historische Gebäude (Symbolbild) © Ilhan Balta/adobe

Klimaschutz ist Trumpf? Nicht unbedingt, wie diese aktuelle Entscheidung der Woche aus der NJW zeigt.

Ja, das haben wir gern: Alle reden vom Klimawandel und davon, dass wir den mit vielen, kleinen Schritten noch aufhalten können. Und dann will man mit einer anständigen Photovoltaikanlage einen richtig großen Schritt in die richtige Richtung machen und gleichzeitig allen, die die Straße von Hormus blockieren, eine lange Nase drehen – und was passiert? Nein, man wird dafür nicht gefeiert wie unsere Fußballer nach dem 7:1 in ihrem fulminanten WM-Auftaktmatch, und auch attraktive Prämien bleiben aus. Noch nicht einmal ein Kaffee-Service, das sich selbst unsere Fußballerinnen nach ihrem ersten EM-Titel redlich verdient hatten, winkt. Und warum nicht? Weil das VG Dresden meint, dass Solarmodule nicht jedem Dach zur Zierde gereichen (Urt. v. 28.4.​2026 – 7 K 44/23).

Der Kläger begehrte eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung für die vollflächige Erweiterung einer Photovoltaikanlage, die sich auf dem Dach seines unter Denkmalschutz stehenden Wohnhauses befand. Eigentlich ein Selbstgänger, möchte man in Zeiten menschengemachter Wetterextreme und im Anschluss an den Klimabeschluss des BVerfG (NJW 2021, 1723) meinen. Doch das Amt winkte ab, weil eine solche Anlage selbst unter dem Eindruck des Klimawandels einem Denkmal schlecht zu Gesicht stehe und im konkreten Fall das historisch und städtebaulich bedeutsame Erscheinungsbild des Hauses des Antragstellers, allen voran und wenig überraschend dessen Dach, in unzulässiger Weise verändere. In Neuschwanstein käme auch keiner auf die Idee, die Zinnen mit Solarpaneelen zu verunstalten, vor allem dann nicht, wenn im Vorfeld bereits eine 25,3 m2 große Fläche mit behördlichem Segen mit schwarz glänzenden Paneelen zugepflastert werden durfte. Möge sich der Antragsteller damit zufriedengeben. Doch weil es mit der menschlichen Zufriedenheit so eine Sache ist, man denke nur an den Fischer und seine Frau, erhob unser Antragsteller nach erfolglosem Widerspruch Klage vor dem VG Dresden. Aber auch dort hielt man das Vorhaben für nicht genehmigungsfähig, zu „technoid“ und bar jeder historischen Anmutung befand man die Solarmodule. Auch die Absicht, Stromkosten zu sparen, verhalf dem Vorhaben nicht zum Erfolg, weil das bereits mit der sich auf dem Dach befindlichen Anlage, wenn auch in einem geringeren Maße, gelinge. Blieben nur noch das Grundgesetz und die sächsische Verfassung, die uns zum Schutz der Umwelt als Lebensgrundlage für kommende Generationen in die Pflicht nehmen. Doch auch die brachten die zusätzlichen Module nicht aufs Dach, weil sich daraus trotz aller Enkeltauglichkeit kein genereller Vorrang von Klimaschutzinteressen vor dem Denkmalschutz ergebe. Glück gehabt, Neuschwanstein, Deutsches Eck und andere (die Entscheidung ist im Volltext abrufbar unter BeckRS 2026, 11987).

Dieser Text stammt aus Heft 26/2026 der NJW. Sie möchten die NJW kostenlos testen? Jetzt vier Wochen gratis testen inkl. Online-Modul NJWDirekt.