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VG Aachen

Chef der Hells Angels bleibt mit Klage gegen Kuttenverbot erfolglos

Revitalisierte VwGO

Das an bestimmten Örtlichkeiten im Aachener Stadtgebiet bis Februar 2016 geltende Verbot des Tragens oder Mitführens von Bekleidungsstücken, die mit Abzeichen, Emblemen, Schriftzügen, Colours oder sonstigen Kennzeichnungen diverser, im Einzelnen benannter (Motorrad-)Gruppierungen – unter anderem auch der "Hells Angels MC" – versehen sind, war rechtens. Dies hat das Verwaltungsgericht Aachen am 24.08.2016 entschieden (Az.: 6 K 79/16).

Regelung galt ab Dezember 2015

Mit einer Allgemeinverfügung vom Dezember 2015 hatte die Stadt Aachen das Tragen der sogenannten Kutten untersagt. Das Verbot galt auch für Kleidungsstücke, die in Text, Bild oder Zeichen den Namen, das Symbol oder sonstige Kennzeichnungen einer Zugehörigkeit oder Unterstützung der genannten Gruppierungen wiedergeben.

Gericht hält Gefahrenprognose der Stadt für zutreffend

Die gegen das Kuttentrageverbot gerichtete Klage des "President" des "Hells Angels Stuttgart MC" hat die Sechste Kammer jetzt abgewiesen. Nach Auffassung des VG ist das Verbot nicht zu unbestimmt. Es sei vielmehr klar, was genau unter das Verbot falle, also was getragen und was nicht getragen werden dürfe. Die Gefahrenprognose der Stadt sei zutreffend. Es habe vor Erlass des Kuttentrageverbots mehrere Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Rockergruppierungen gegeben. Deswegen habe die Stadt auch auf der Grundlage einer Gefahreneinschätzung durch das Polizeipräsidium Aachen das Verbot zu Recht erlassen. Der mit dem Kuttentrageverbot verbundene Eingriff sei verhältnismäßig gering. Insbesondere sei nicht der Kernbereich des Persönlichkeitsrechts des Klägers betroffen.