Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
Vergewaltigungsvorwurf

BGH bestätigt Freispruch für Kommissar

Rentenrebellen

Der Freispruch für einen Kommissar vom Vorwurf der Vergewaltigung eines Mannes ist rechtskräftig. Der Polizist war beschuldigt worden, auf einer Düsseldorfer Polizeiwache einen jungen Mann vergewaltigt zu haben. Der Bundesgerichtshof bestätigte am 28.05.2015 den Freispruch des Landgerichts Düsseldorf (Az.: 3 StR 65/15).

DNA-Spuren gefunden

Das LG hatte im August nach dem Grundsatz «Im Zweifel für den Angeklagten» entschieden. Es sei zwar zu sexuellen Handlungen gekommen, urteilte das Gericht. Anders seien die gefundenen DNA-Spuren nicht zu erklären. Dass dabei eine Drohung oder Nötigung im Spiel war, sei aber nicht mit der notwendigen Sicherheit festzustellen gewesen – auch wenn der junge Mann sich sicher unter Druck gesetzt gefühlt habe. Der Beamte hatte im Prozess beim LG beteuert, den jungen Mann nicht berührt zu haben.

Staatsanwaltschaft: Mit „Psycho-Spielchen“ gefügig gemacht

Die Staatsanwaltschaft hatte drei Jahre und neun Monate Haft wegen schwerer Vergewaltigung beantragt. Ihrer Ansicht nach hatte der Beamte das Opfer, das den Diebstahl seines Fahrrades anzeigen wollte, auf der Wache mit „Psycho-Spielchen“ und der Drohung, ihn bei einem Fluchtversuch zu erschießen, gefügig gemacht.

BGH: Beweise wurden ausführlich und sorgfältig gewürdigt

Gegen den Freispruch waren sowohl der junge Mann als Nebenkläger sowie die Staatsanwaltschaft in Revision gegangen. Diese wies der BGH nun zurück. „Man kann mit Fug und Recht sagen, dass Polizei und Justiz den Vorwurf ernst genommen haben“, sagte der Vorsitzende BGH-Richter Jürgen Schäfer am 28.05.2015. So sei der Nebenkläger mehrmals von der Polizei und vom Gericht vernommen und ein Sachverständigengutachten erstellt worden. Auch habe das Gericht die Beweise ausführlich und sorgfältig gewürdigt.

Wegen Unklarheiten zugunsten des Angeklagten entschieden

Am Ende habe es jedoch noch Unklarheiten gegeben und das LG habe zugunsten des Angeklagten entschieden. „Das ist zu akzeptieren“. Bei dem Karlsruher Prozess waren weder der Angeklagte noch der Nebenkläger anwesend.