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VerfGH Thüringen

Wahl zum 6. Thüringer Landtag trotz Wahlfehlers gültig

Orte des Rechts

Die Wahl zum 6. Thüringer Landtag am 14.09.2014 ist gültig, obwohl die Regelung zur Festlegung der Reihenfolge der Parteien auf dem Stimmzettel mit der Thüringer Verfassung unvereinbar ist. Dies geht aus einem Urteil des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 09.07.2015 hervor (Az.: VerfGH 9/15). Der Gerichtshof weist zur Begründung seiner Entscheidung darauf hin, dass ein Einfluss des Wahlfehlers auf die Sitzverteilung im Landtag nach dem konkreten Wahlergebnis nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden könne.

Beschwerdeführerin fordert Neuwahlen

Nach § 31 Abs. 3 des Thüringer Landeswahlgesetzes werden bei einer Landtagswahl auf dem Stimmzettel zunächst die Parteien, die im letzten Landtag vertreten waren, in der Reihenfolge des Stärkeverhältnisses der Landesstimmen bei der letzten Landtagswahl aufgeführt. Die nicht im letzten Landtag vertretenen Parteien schließen sich in alphabetischer Reihenfolge an. Die Beschwerdeführerin legte zunächst Einspruch gegen die Landtagswahl vom 14.09.2014 ein, der vom Landtag zurückgewiesen wurde. Dagegen erhob sie Wahlprüfungsbeschwerde zum VerfGH mit der Begründung, dass die Festlegung der Reihenfolge der Parteien auf dem Stimmzettel gegen den Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien verstoße. Insbesondere müsse auch bei den nicht im letzten Landtag vertretenen Parteien das Stärkeverhältnis der Stimmen bei der letzten Landtagswahl für die Reihenfolge  entscheidend sein. Deshalb seien die Wahl zum 6. Thüringer Landtag für ungültig zu erklären und Neuwahlen anzuordnen.

VerfGH: Bestimmung zur Reihenfolge der Parteien auf dem Stimmzettel verfassungswidrig

Der VerfGH hat die Beschwerde für zulässig erachtet und die Verfassungswidrigkeit des § 31 Thüringer Landeswahlgesetzes festgestellt, die Beschwerde im Übrigen jedoch zurückgewiesen, da die Wahl zum 6. Thüringer Landtag gültig sei. Die Regelung des § 31 Abs. 3 Thüringer Landeswahlgesetz zur Festlegung der Reihenfolge der Parteien auf dem Stimmzettel verstoße gegen den Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit der Parteien. Ein Einfluss der Reihenfolge der Parteien auf dem Stimmzettel auf das Wählerverhalten könne nicht ausgeschlossen werden. Parteien, die im Landtag vertreten sind und Parteien, die nicht im Landtag vertreten sind, würden bei der Festlegung der Reihenfolge unterschiedlich behandelt.

Landtagswahl trotzdem gültig

Es sei kein verfassungsrechtlich anzuerkennender Grund dafür denkbar, dass bei nicht im Landtag vertretenen Parteien, die aber an der letzten Landtagswahl teilgenommen haben, nicht das Ergebnis der letzten Landtagswahl als Kriterium herangezogen werde, wie dies bei den im letzten Landtag vertretenen Parteien der Fall sei. Die Gültigkeit der Landtagswahl werde jedoch nicht berührt. Ein Einfluss dieses Wahlfehlers auf die Sitzverteilung im 6. Thüringer Landtag sei nach dem konkreten Wahlergebnis nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen. Den Parteien, die an der 5%-Hürde gescheitert seien, fehle eine bedeutende Zahl an Stimmen. Es sei nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht vorstellbar, dass sie diese Stimmen bei einer anderen Gestaltung der Stimmzettel hätten erreichen können.