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Trotz Neutralitätsverstoßes

Thüringer Landtagswahl bleibt gültig

Die Flagge des Bundeslands Thüringen weht im Wind vor blauem Himmel. Sie ist weiß in der oberen und rot in der unteren Hälfte. In der Mitte der Flagge befindet sich auf blauem Grund in Wappenform das Emblem eines rot-weiß gestreiften Löwen.
Ein Wahlfehler muss auch Mandatsrelevanz haben. © Martina Berg / Adobe Stock

Eine Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Thüringer Landtagswahl vom 1. September 2024 ist gescheitert. Zwar sah der VerfGH einen Verstoß gegen die parteipolitische Neutralität des Staates. Der Fehler wirkte sich jedoch nicht auf die Sitzverteilung aus.

Der VerfGH Thüringen hat eine Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Landtagswahl vom 1. September 2024 zurückgewiesen. Trotz eines festgestellten Wahlfehlers bleibt die Wahl gültig, weil der Verstoß keine Auswirkungen auf die Zusammensetzung des Landtags hatte (Urteil vom 26.03.2026 – VerfGH 26/25).

Ein Bürger sowie der Thüringer Landesverband der WerteUnion wandten sich gegen eine kurz vor der Wahl auf der amtlichen Internetseite des Landratsamtes Wartburgkreis veröffentlichte "Medieninformation", die von 17 Thüringer Landräten und Oberbürgermeistern unterzeichnet war. In dem Text äußerten sich die Amtsträger kritisch zu zwei Parteien, der AfD und dem BSW, und formulierten Erwartungen an die Parteien und Spitzenkandidaten. 

Verstoß gegen Neutralitätsgebot

Nach Auffassung des Gerichts lag darin ein Wahlfehler. Die Veröffentlichung habe das verfassungsrechtliche Gebot der parteipolitischen Neutralität staatlicher Stellen im Wahlkampf sowie die Chancengleichheit der Parteien verletzt. Zwar sei staatliche Öffentlichkeitsarbeit grundsätzlich zulässig. Die Grenze sei hier jedoch überschritten worden, weil der Text als Wahlaufruf gegen bestimmte Parteien zu verstehen gewesen sei.

Die Eingriffswirkung habe sich dabei nicht allein auf die Erstveröffentlichung auf der Internetseite des Landratsamtes Wartburgkreis beschränkt. Vielmehr sei auch die anschließende Berichterstattung in regionalen und überregionalen Medien vorhersehbar und gewollt gewesen. Zusätzlich sei die "Medieninformation" einen Tag vor der Wahl in einer Wahlwerbung der CDU im Anzeigenblatt "Allgemeiner Anzeiger" verwendet worden.

Keine Mandatsrelevanz festgestellt

Trotz des Wahlfehlers sah der Gerichtshof keine sogenannte Mandatsrelevanz. Ein Wahlfehler führe nur dann zur Ungültigkeit der Wahl, wenn nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine konkrete Möglichkeit bestehe, dass er die Sitzverteilung im Parlament beeinflusst habe. An solchen Anhaltspunkten fehle es hier. 

Dabei stellte der VerfGH unter anderem darauf ab, dass der Abdruck der Medieninformation in der CDU‑Anzeige für durchschnittliche Leserinnen und Leser klar als Wahlwerbung erkennbar gewesen sei. Dadurch habe sich das mit der amtlichen Herkunft verbundene Gewicht relativiert. Eine derart offensichtliche Wahlwerbung könne vielfältige Auswirkungen haben. Sie könne bestehende Auffassungen bestätigen, aber auch Widerspruch und Ablehnung auslösen. Bei unentschlossenen Wählerinnen und Wählern habe sie jedenfalls keine eindeutig belegbaren Folgen. Zudem, so der VerfGH, hätten rund 28% der Wählerinnen und Wähler ihre Stimmen bereits per Briefwahl abgegeben, vielfach vor der Veröffentlichung der Anzeige.

Hinzu komme, dass das Anzeigenblatt nicht landesweit verteilt worden sei und die Beschwerdeführer nicht darlegen konnten, dass die Medieninformation die öffentliche Diskussion vor der Wahl maßgeblich geprägt oder zu nachweisbaren Wählerwanderungen geführt habe. Die Wahlprüfungsbeschwerde blieb daher ohne Erfolg.