Interview-Äußerungen Ramelows zu NPD verstoßen gegen Neutralitätsgebot

Zitiervorschlag
Interview-Äußerungen Ramelows zu NPD verstoßen gegen Neutralitätsgebot. beck-aktuell, 08.06.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/174986)
Thüringens Ministerpräsident Bodo Ramelow hat die Rechte des thüringischen Landesverbands der NPD auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt. Dies hat der Thüringer Verfassungsgerichtshof mit Urteil vom 08.06.2016 entschieden. In einem Interview für den "MDR Thüringen" im Juni 2015 hatte der Linke-Politiker unter anderem geäußert: "Ich appelliere an alle demokratischen Parteien und ihre Vertreter, dass es wirklich keine Gemeinsamkeiten auf der Basis von NPD-Anträgen geben darf" und "Die Nazis werden damit aufgewertet". Der VerfGH wertete die Äußerungen als Verstoß gegen das staatliche Neutralitätsgebot (Az.: VerfGH 25/15 ).
Eingriff in allgemeinen politischen Wettbewerb zulasten der NPD
Wie der VerfGH jetzt betonte, könne sich die NPD als nicht verbotene auf das aus Art. 21 GG folgende Recht auf Chancengleichheit der politischen Parteien berufen. Aus diesem Recht folge ein an die Adresse des Staats gerichtetes Neutralitätsgebot für den allgemeinen politischen Wettbewerb. Das Neutralitätsgebot gelte allerdings nur für amtliche Tätigkeiten von Amtsinhabern, nicht aber bei ihrem Tätigwerden als Privatperson oder als Parteipolitiker. Die hier angegriffenen Äußerungen des Ministerpräsidenten unterliegen laut VerfGH dem Neutralitätsgebot, da sie ihm als amtliche Äußerungen in seiner Funktion als Ministerpräsident zuzurechnen seien. Ausschlaggebend für eine Qualifizierung als amtliche Äußerung sei die Nutzung staatlicher Ressourcen durch die Verlinkung des Interviews auf dem Twitter-Account der Thüringer Staatskanzlei und auf der Facebook-Seite des Freistaats Thüringen. Durch seinen an andere Parteien gerichteten Appell, NPD-Anträge nicht mitzutragen, habe der Ministerpräsident parteiergreifend zulasten der NPD in den allgemeinen politischen Wettbewerb eingegriffen und damit das Neutralitätsgebot verletzt. Der Appell sei daher unzulässig gewesen. Das gelte auch für die Bezeichnung als "Nazis", die hier zur Begründung des unzulässigen Appells diene. Nicht zu entscheiden war laut VerfGH, ob die Bezeichnung als "Nazis" als negatives Werturteil generell unzulässig ist. Die Entscheidung ist mit acht zu eins Stimmen ergangen.
- Redaktion beck-aktuell
- VerfGH Thüringen
- Urteil vom 08.06.2016
- VerfGH 25/15
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Interview-Äußerungen Ramelows zu NPD verstoßen gegen Neutralitätsgebot. beck-aktuell, 08.06.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/174986)



