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VerfGH Sachsen

Staatsregierung hat Landtagsabgeordnete in parlamentarischem Fragerecht verletzt

Codiertes Recht

Die Staatsregierung hat die Abgeordnete des Sächsischen Landtages Juliane Nagel in ihrem verfassungsrechtlich garantierten Frage- und Auskunftsrechten verletzt, da sie deren Kleine Anfrage im Zusammenhang mit einer "Pegida"-Veranstaltung ohne ausreichende Begründung nicht vollständig beantwortet hat. Das hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen mit Urteil vom 27.10.2016 entschieden (Az.: Vf. 23-I-16).

Auskunft aus Sicherheitsgründen abgelehnt

Die Abgeordnete Nagel wollte mit ihrer Kleinen Anfrage (LT-Drs. 6/3547) in Erfahrung bringen, wie viele Polizeibedienstete und -fahrzeuge der Freistaat Sachsen zum Schutz beziehungsweise zur Eskortierung des niederländischen Politikers Geert Wilders anlässlich einer von "Pegida" in Dresden durchgeführten Versammlung eingesetzt hat. In ihrer Antwort verwies die Staatsregierung durch Bezugnahme auf die Antworten in zwei weiteren Kleinen Anfragen (LT-Drs. 6/1397 und 6/1413) darauf, dass eine Auskunft hierzu aus Sicherheitsgründen nicht möglich sei.

Keine nachvollziehbare Abwägung mit verfassungsrechtlich gewährleistetem Fragerecht

Der VerfGH hat jetzt entschieden, dass diese Begründung die unterbliebene inhaltliche Beantwortung nicht rechtfertigen kann. Aus dem schlagwortartigen Hinweis auf Sicherheitsgründe sei nicht ersichtlich, auf welchen Rechtsgrund sich die Staatsregierung für die Nichtbeantwortung berufen will und worauf die angeführten Sicherheitsgründe beruhen. Soweit sie hiermit zu erkennen geben wollte, sie habe ihre Antwort aufgrund entgegenstehender Belange des Geheimschutzes verweigert, habe sie es versäumt, die Belange des Geheimschutzes konkretisierend darzustellen. Eine nachvollziehbare Abwägung mit dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Fragerecht sei ebenfalls nicht erfolgt, monierten die Richter.