Ablehnung eines Anhörungsantrags der Linken zu Haushaltsbegleitgesetz verfassungswidrig

Zitiervorschlag
Ablehnung eines Anhörungsantrags der Linken zu Haushaltsbegleitgesetz verfassungswidrig. beck-aktuell, 28.10.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/168201)
Der Haushalts- und Finanzausschuss des Sächsischen Landtages hat die Fraktion Die Linke in ihrem Recht auf Chancengleichheit aus Art. 39 Abs. 3 SächsVerf verletzt, indem er in seiner 10. Sitzung am 15.04.2015 den Antrag der Fraktion Die Linke auf Durchführung einer öffentlichen Anhörung von Sachverständigen zu einem Änderungsantrag der Regierungsfraktionen zum Haushaltsbegleitgesetz 2015/2016 ablehnte. Das hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen mit Urteil vom 27.10.2016 entschieden (Az.: Vf. 134-I-15).
Linke: Änderungsvorschläge ohne Bezug zum bisherigen Gesetzentwurf
Im Gesetzgebungsverfahren zum Haushaltsbegleitgesetz 2015/2016 hatten die Regierungsfraktionen einen Änderungsantrag eingebracht, nachdem der ursprüngliche Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes bereits am 02.03.2016 Gegenstand einer öffentlichen Anhörung von Sachverständigen im Haushalts- und Finanzausschuss war. Der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen enthielt Regelungsmaterien, die zuvor im Gesetzentwurf nicht enthalten waren, etwa eine Änderung der Sächsischen Gemeindeordnung beim Verfahren zur Bestellung der Beigeordneten. Diese Änderungen waren in der vorherigen öffentlichen Anhörung zum Haushaltsbegleitgesetz ausdrücklich vom Geschäftsführer des Sächsischen Städte- und Gemeindetages vorgeschlagen worden. Unter Verweis hierauf lehnte der Antragsgegner den Anhörungsantrag der Antragstellerin mehrheitlich ab. Eine "Anhörung zur Anhörung" sei in der Geschäftsordnung nicht vorgesehen. Die Fraktion Die Linke verwies darauf, dass die neu hinzugekommenen Änderungsvorschläge keinen Bezug zum bisherigen Gesetzentwurf aufwiesen.
Gericht verweist auf Recht der Fraktionen auf chancengleiche Teilhabe
Der VerfGH stellte in seinem jetzt ergangenen Urteil eine Verletzung von Art. 39 Abs. 3 SächsVerf fest. Dieser beinhaltet das Recht der Fraktionen auf chancengleiche Teilhabe an der Wahrnehmung parlamentarischer Funktionen und ist als Maßstab überall dort zu beachten, wo den Fraktionen durch Verfassung, Gesetz oder Geschäftsordnung eigene Rechte eingeräumt werden. Deren Durchsetzung dürfe nicht davon abhängen, ob sich die Fraktion in der Mehr- oder Minderheit befindet, betonte der Gerichtshof. Das Recht auf Gleichbehandlung der Fraktionen sei dabei von fundamentaler Bedeutung und dürfe nicht eng ausgelegt werden. Dies habe der Haushalts- und Finanzausschuss bei seiner Mehrheitsentscheidung missachtet.
Anhörungsrecht nicht verbraucht
Gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 der Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags ist der federführende Ausschuss verpflichtet, auf Verlangen einer Fraktion eine Anhörung zu einer Gesetzesvorlage durchzuführen. Das hieraus folgende Anhörungsrecht der Fraktion ist nach Auffassung des VerfGH vorliegend nicht durch die zuvor erfolgte Anhörung verbraucht worden. Insoweit komme es nicht allein darauf an, ob zu einem Gesetzentwurf bereits eine Anhörung stattgefunden hat und was die Sachverständigen dort ausgeführt haben. Entscheidend sei vielmehr, ob sich der neu hinzugekommene Änderungsantrag noch auf den Inhalt des ursprünglichen Gesetzentwurfs bezieht oder jedenfalls an Fragen anknüpft, die mit diesem unmittelbar im Zusammenhang stehen. Nur in diesem Fall könnte eine erneute Anhörung nicht verlangt werden.
Anhörungsrecht von konkreter Mehrheit in Parlament und Ausschuss unabhängig
Ein solcher Zusammenhang habe hier nicht vorgelegen. Da mit der von den Koalitionsfraktionen vorgeschlagenen Änderung der Sächsischen Gemeindeordnung ein neuer Beratungsgegenstand eingeführt wurde, sei das Anhörungsrecht der Antragstellerin insoweit nicht verbraucht gewesen. Damit bestand nach dem Urteil des VerfGH zu Gunsten der Fraktion Die Linke ein von der konkreten Mehrheit in Parlament und Ausschuss unabhängiges Anhörungsrecht, das als Konkretisierung ihrer verfassungsrechtlichen Stellung aus Art. 39 Abs. 3 SächsVerf anzusehen sei. Dies habe der Haushalts- und Finanzausschuss bei seiner Entscheidung übersehen.
- Redaktion beck-aktuell
- VerfGH Sachsen
- Urteil vom 27.10.2016
- Vf. 134-I-15
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