Zwei Verbandsgemeinden scheitern mit Klagen gegen kommunale Gebietsreform

Zitiervorschlag
Zwei Verbandsgemeinden scheitern mit Klagen gegen kommunale Gebietsreform. beck-aktuell, 03.11.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/185481)
Die im Rahmen der kommunalen Gebietsreform jeweils zu einer neuen Verbandsgemeinde fusionierten Verbandsgemeinden Wallhalben und Kröv-Bausendorf sind mit ihren Normenkontrollklagen vor dem Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz gescheitert. Die Landesgesetze über die Bildung der neuen Verbandsgemeinden seien verfassungskonform. Abwägungsfehler lägen nicht vor (Urteile vom 26.10.2015, Az.: VGH N 8/14 und VGH N 36/14).
Verbandsgemeinden sehen sich in Selbstverwaltungsgarantie verletzt
Die Verbandsgemeinde Wallhalben wurde im Rahmen der kommunalen Gebietsreform zum 01.07.2014 mit der Verbandgemeinde Thaleischweiler-Fröschen zur neuen Verbandsgemeinde Thaleischweiler-Fröschen–Wallhalben zusammengeschlossen. In gleicher Weise wurde die Verbandsgemeinde Kröv-Bausendorf mit der Verbandsgemeinde Traben-Trarbach zur neuen Verbandsgemeinde Traben-Trarbach fusioniert. Das Ziel und die Grundsätze der Reform hatte der Gesetzgeber zuvor in einem separaten Gesetz, dem Landesgesetz über die Grundsätze der Kommunal- und Verwaltungsreform (im Folgenden: Grundsätzegesetz) festgelegt. Die Verbandsgemeinden Wallhalben und Kröv-Bausendorf erhoben gegen die Zusammenschlüsse kommunale Normenkontrollklagen. Sie machten eine Verletzung ihrer kommunalen Selbstverwaltungsgarantie geltend.
VerfGH: Fusionsmodus nicht zu beanstanden
Der VerfGH hat die beiden Normenkontrollanträge abgelehnt. Er bestätigte zunächst seine bisherige Rechtsprechung, wonach das Grundsätzegesetz mit seinem Leitbild und seinen Leitlinien verfassungskonform ist. Die jeweiligen Fusionsgesetze verletzten die Antragstellerinnen ebenfalls nicht in ihrer kommunalen Selbstverwaltungsgarantie. Die gerügten Abwägungsfehler lägen nicht vor. Entgegen der Ansicht der Verbandsgemeinde Wallhalben stehe die Auflösung der bisherigen Verbandsgemeinden und Bildung der neuen Verbandsgemeinden aus den jeweiligen Ortsgemeinden der aufgelösten Verbandsgemeinden mit dem Willen des Gesetzgebers und den Vorgaben des Grundsätzegesetzes im Einklang.
Erfüllung der fiskalischen Gutachtenkriterien nicht ausreichend für dauerhafte Leistungsfähigkeit im Sinne des Grundsätzegesetzes
Der Gesetzgeber habe auch in beiden Verfahren in verfassungskonformer Weise unter Ablehnung einer Ausnahme einen Gebietsänderungsbedarf der Antragstellerinnen angenommen und am Leitbild und den Leitlinien des Grundsätzegesetzes orientiert eine Fusionspartnerin ausgewählt. Soweit der Verbandsgemeinde Wallhalben bezogen auf die Kriterien in dem von der Regierung beauftragten Gutachten eine dauerhafte Leistungsfähigkeit bestätigt worden sei, handle es sich lediglich um fiskalische Grundvoraussetzungen, um langfristig die eigenen und die übertragenen Aufgaben in fachlich hoher Qualität, wirtschaftlich sowie bürger-, sach- und ortsnah wahrnehmen zu können. Mithin bildeten die fiskalischen Kriterien des Gutachtens lediglich eine notwendige, nicht jedoch eine hinreichende Bedingung für die Annahme einer dauerhaften Leistungsfähigkeit im Sinne des Grundsätzegesetzes, mit der zugleich ein wesentliches Reformziel erreicht wäre.
Kein Abwägungsfehler durch Annahme fehlender dauerhafter Leistungsfähigkeit
Davon ausgehend ist es laut VerfGH nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber auch unter Berücksichtigung der positiven Verschuldungssituation der Verbandsgemeinde Wallhalben zu dem Ergebnis gelangt ist, sie biete aufgrund ihrer unterdurchschnittlichen Steuerkraft, ihrer bedenklichen demografischen Entwicklung sowie der erheblichen Unterschreitung der Mindesteinwohnerzahl nicht die Gewähr einer dauerhaften Leistungsfähigkeit. Der begrenzte Aussagegehalt der Feststellung einer dauerhaften Leistungsfähigkeit nach den Kriterien des Gutachtens führe bezogen auf das Verfahren der Verbandsgemeinde Kröv-Bausendorf dazu, dass ein eigener Gebietsänderungsbedarf der Fusionspartnerin nicht deshalb in Zweifel gezogen werde, weil ihr mit Blick auf die fiskalischen Grundvoraussetzungen im Gutachten eine dauerhafte Leistungsfähigkeit bestätigt worden sei.
Entgegenstehender Bürgerwillen begründet keinen Abwägungsfehler
Verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden ist es laut VerfGH, wenn der Gesetzgeber den in beiden Verbandsgemeinden entgegenstehenden Bürgerwillen, der für die Ermittlung von Gemeinwohlgründen ein Merkmal unter weiteren Gesichtspunkten darstellt, in die Abwägung einbezieht, jedoch anderen Belangen im Ergebnis den Vorrang einräumt. Verstöße gegen das Gebot der Systemgerechtigkeit, das Willkürverbot oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit seien nicht gegeben.
- Redaktion beck-aktuell
- VerfGH Rheinland-Pfalz
- Urteil vom 26.10.2015
- VGH N 8/14; VGH N 36/14
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Zwei Verbandsgemeinden scheitern mit Klagen gegen kommunale Gebietsreform. beck-aktuell, 03.11.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/185481)



