Stationierungsansatz im Landesfinanzausgleichsgesetz verfassungskonform

Zitiervorschlag
Stationierungsansatz im Landesfinanzausgleichsgesetz verfassungskonform. beck-aktuell, 24.05.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/175771)
Die Regelung im Landesfinanzausgleichsgesetz, wonach Kommunen im Rahmen des Finanzausgleichs Zuweisungen für besondere Belastungen durch die Stationierung ausländischer Streitkräfte erhalten (sogenannter Stationierungsansatz), ist verfassungskonform. Dies hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz entschieden. Nach dem Urteil vom 04.05.2016 ist es nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber die Höhe des Stationierungsansatzes in Anlehnung an die Zahl der nicht kasernierten Soldaten sowie der Zivil- und Familienangehörigen der Streitkräfte bemisst und kasernierte Soldaten der ausländischen Streitkräfte in die Berechnung nicht miteinbezieht (Az.: VGH N 22/15).
Gemeindefinanzbedarf bestimmt sich nach Einwohnerzahl
Nach der Konzeption des Landesfinanzausgleichsgesetzes wird der Finanzbedarf einer Gemeinde im Wesentlichen durch die Zahl der Einwohner bestimmt, für die kommunale Einrichtungen vorgehalten und Leistungen erbracht werden müssen. Die Zuweisungen leiten sich im Wesentlichen aus der Zahl der gemeldeten Einwohner ("Meldeeinwohner") ab. Sie erhöhen sich zum Ausgleich besonderer Belastungen, die unter anderem durch die Stationierung ausländischer Streitkräfte entstehen, weil deren Mitglieder zwar aufgrund von völkerrechtlichen Regelungen nicht den nationalen Meldevorschriften unterliegen, diese aber gleichwohl – ähnlich wie gemeldete Einwohner – als sogenannte "Sondereinwohner" kommunale Einrichtungen nutzen.
Nicht kasernierte Soldaten seit 2007 in Leistungsansatz einbezogen
Der Gesetzgeber hatte in einer älteren Fassung der Vorschrift als "Sondereinwohner" zunächst nur die Zivilangehörigen und Familienangehörigen der ausländischen Streitkräfte den Meldeeinwohnern hinzugerechnet. Durch Urteil vom 25.01.2006 erklärte der VerfGH Rheinland-Pfalz die Vorschrift jedoch für verfassungswidrig, soweit die nicht kasernierten Soldaten im Gegensatz zu den Familien- und Zivilangehörigen unberücksichtigt blieben (NVwZ 2006, 1050). Im Hinblick auf dieses Urteil wurde die Regelung im Jahr 2007 geändert, und es wurden die nicht kasernierten Soldaten in den Leistungsansatz einbezogen. Die kasernierten Soldaten blieben weiterhin unberücksichtigt.
Streit um kasernierte Soldaten geht weiter
Nunmehr hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße dem VerfGH durch einen Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 27.05.2015 (BeckRS 2015, 48286) die Frage unterbreitet, ob nicht auch die kasernierten Soldaten einbezogen werden müssten. Das VG selbst hat diese Frage bejaht. Es hat die betreffende Vorschrift im Landesfinanzausgleichsgesetz für verfassungswidrig erachtet, weshalb es dem VerfGH die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Norm vorgelegt hat.
Im Ausgangsverfahren begehrt Gemeinde Ramstein-Miesenbach höhere Zuweisungen
Dem Ausgangsverfahren beim VG liegt eine Klage der Verbandsgemeinde Ramstein-Miesenbach zugrunde. Auf dem Gebiet der Verbandsgemeinde befindet sich die "Ramstein Airbase", das Hauptquartier der "US-Air Forces in Europe" und Sitz des NATO-Hauptquartiers "Allied Air Command". Nach der Selbstdarstellung der US-Streitkräfte umfasst die "Kaiserslautern Military Community (KMC)" rund 13.000 Militärangehörige sowie 9.000 Zivilangehörige und über 25.000 Familienangehörige. Die Verbandsgemeinde Ramstein-Miesenbach begehrt vor dem VG eine höhere Festsetzung ihrer Zuweisungen.
Klagende Gemeinde sieht Fehler bei Berechnung des Stationierungsansatzes
Die Gemeinde ist der Auffassung, bei der Berechnung des Ansatzes für nicht kasernierte Soldaten und Angehörige der US-Streitkräfte sei eine zu geringe Zahl von Personen zugrunde gelegt worden. Die Zahl der kasernierten Soldaten sei zu niedrig festgesetzt. Denn es seien nicht nur – wie vom beklagten Land angenommen – die in sogenannten Housings (Reihenhäusern) mit ihren Familien wohnenden Soldaten nicht kaserniert. Vielmehr seien auch diejenigen Soldaten nicht kaserniert im Sinne des Gesetzes, die auf dem Gelände der Airbase in sogenannten Barracks beziehungsweise Dormitories, also Truppenunterkünften beziehungsweise Soldatenwohnheimen, untergebracht seien.
VG sieht Gebot der Folgerichtigkeit verletzt
Das VG vertrat anders als die Gemeinde die Auffassung, die in "Barracks" beziehungsweise "Dormitories" untergebrachten Soldaten seien kaserniert im Sinne des Gesetzes. Diese Soldaten dürften daher im Rahmen des Leistungsansatzes nicht hinzugerechnet werden. Jedoch sei die Regelung verfassungswidrig, da sie mit der Finanzgarantie des Art. 49 Abs. 6 der Landesverfassung nicht vereinbar sei, weil sie das Gebot der Folgerichtigkeit verletze. Denn die Nichtberücksichtigung der kasernierten Soldaten sei keine folgerichtige, widerspruchsfreie Umsetzung der vom Gesetzgeber gewählten Konzeption des Lasten- und Finanzausgleichs. Es sei willkürlich, nicht kasernierte Soldaten ausländischer Streitkräfte in den Stationierungsansatz einzubeziehen und zugleich kasernierte Soldaten nicht zu berücksichtigen. So sei die Annahme des Gesetzgebers, die nicht kasernierten Soldaten, die üblicherweise mit ihren Familien in "Housings" wohnten, nutzten die kommunalen Einrichtungen häufiger als die kasernierten Soldaten, nicht hinreichend plausibel. Man könne auch vermuten, dass alleinstehende Soldaten in ihrer dienstfreien Zeit gemeinsam die Air Base verließen und ihre Freizeit außerhalb derselben gestalteten, so das VG.
VerfGH verneint Verstoß gegen Gebot der Folgerichtigkeit
Der VerfGH sieht das anders und hat in seiner aktuellen Entscheidung die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung bestätigt. Die Vorschrift sei mit der Finanzgarantie des Art. 49 Abs. 6 der Landesverfassung vereinbar. Es verstoße nicht gegen das Gebot der Folgerichtigkeit, dass die Regelung kasernierte Soldaten nicht in den Stationierungsansatz einbeziehe. Der Gesetzgeber gehe davon aus, dass kasernierte und nicht kasernierte Soldaten für die Zwecke des interkommunalen Finanzausgleichs – das heißt im Hinblick auf ihre Inanspruchnahme des kommunalen Angebots – dem Grunde nach nicht vergleichbar seien. Die Regelung sei daher im Hinblick auf den gesetzlichen Regelungsgrund und das Regelungsziel (Entlastung der von den Streitkräften belasteten Kommunen) konsequent und folgerichtig.
VerfGH vereist auf Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers
Der Gesetzgeber gehe dabei in tatsächlicher Hinsicht – das heißt in Bezug auf das tatsächliche Verhalten der Soldaten – nicht von evident unzutreffenden oder unvertretbaren tatsächlichen Annahmen aus, so der VerfGH weiter. Dem Gesetzgeber komme bei der Regelung des Finanzausgleichs auch ein Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zu. Dieser besitze nicht nur eine rechtliche, sondern auch eine tatsächliche Dimension. Der Grundsatz der Funktionentrennung und Gewaltenteilung zwischen Verfassungsgericht und Gesetzgeber verbiete es in diesem Zusammenhang dem VerfGH, im Bereich gesetzgeberischer Einschätzungsspielräume die tatsächlichen Annahmen des Gesetzgebers ohne Weiteres durch eigene gegenläufige Annahmen zu ersetzen.
Annahme des Gesetzgebers nicht evident falsch oder unvertretbar
Anlass für eine intensivierte inhaltliche Kontrolle der Regelung – wie sie etwa im Fall erheblicher Eingriffe in Freiheitsrechte von Bürgern angezeigt sein könne und womöglich eine eigene Beweisaufnahme des VerfGH gebiete – bestehe nicht, so der VerfGH weiter. Es genüge daher, dass die tatsächliche Annahme des Gesetzgebers hinsichtlich der unterschiedlichen Inanspruchnahme kommunaler Einrichtungen durch kasernierte und nicht kasernierte Soldaten jedenfalls nicht evident unzutreffend oder unvertretbar sei. Der Gesetzgeber dürfe im Rahmen seines Einschätzungsspielraums davon ausgehen, dass die in den "Housings" (Reihenhäusern) wohnenden Soldaten mit Familien aufgrund ihrer sozialen Verflechtungen im Zusammenhang mit Schul- und Kindergartenbesuchen typischerweise die kommunalen Einrichtungen stärker nutzten als die in den "Barracks" untergebrachten Soldaten.
VG für Auslegung des Begriffs der nicht kasernierten Soldaten zuständig
Der VerfGH ließ dabei ausdrücklich offen, wie der Begriff der nicht kasernierten Soldaten zu verstehen ist. Die Regelung sei zum einen verfassungskonform, wenn man nur solche Soldaten als kaserniert ansehe, die in "Barracks" untergebracht seien. Es wäre aber ebenfalls verfassungskonform, lediglich die außerhalb des Militärgeländes ("off base") wohnenden Soldaten als nicht kaserniert anzusehen. Es sei Sache des vorlegenden VG, den Anwendungsbereich der Norm und damit den Begriff der nicht kasernierten Soldaten im Rahmen der hier aufgezeigten verfassungsrechtlichen Vorgaben näher zu bestimmen. Ein Anspruch auf "spitze Abrechnung" könnten die Kommunen im Übrigen nicht aus der Verfassung herleiten, sondern allenfalls aus einfachem Recht, so der VerfGH abschließend.
- Redaktion beck-aktuell
- VerfGH Rheinland-Pfalz
- Urteil vom 04.05.2016
- VGH N 22/15
Zitiervorschlag
Stationierungsansatz im Landesfinanzausgleichsgesetz verfassungskonform. beck-aktuell, 24.05.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/175771)



