Drohnenabwehr: Was darf die Bundeswehr?

Zitiervorschlag
Dr. Monika Spiekermann; Dr. Christian Richter: Drohnenabwehr: Was darf die Bundeswehr?. beck-aktuell, 22.04.2026 (abgerufen am: 22.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/196736)
Als im vergangenen Jahr mutmaßlich russische Drohnen über Deutschland gesichtet wurden, war die Aufregung groß. Dürfen diese unbemannten Flugobjekte abgeschossen werden und wer ist dafür zuständig?
Mit den jüngst in Kraft getretenen Änderungen im Luftsicherheitsgesetz (s. BGBl I 2026, 68), die der Bundesrat Anfang März gebilligt hat, hat der Gesetzgeber nun für Klarheit gesorgt. Wir haben uns die neue Rechtslage zusammen mit dem Anwalt und Oberstleutnant der Reserve Dr. Christian Richter angeschaut.
NJW: Da Drohnenflüge nicht per se illegal sind, sollten wir zunächst klären, für welche Gebiete bzw. Objekte ein Überflugverbot besteht.
Richter: Ein Drohnenflugverbot besteht nach § 21h LuftVO für zahlreiche Orte: Wohngrundstücke, Naturschutzgebiete, Krankenhäusern, Flugplätze, Flughäfen, Helikopterlandeplätze, Bundesfernstraßen wie zum Beispiel Autobahnen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen, Industrieanlagen, Justizvollzugsanstalten, Kraftwerke und natürlich auch für militärischen Anlagen. Daneben kann es unter bestimmten Voraussetzungen überall im Bundesgebiet zu Drohnenflugverbotszonen kommen. Etwa im Fall von Menschenansammlungen, Unglücksorten, Katastrophengebieten sowie anderen Einsatzorten von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben. Auch über mobilen Einheiten der Bundeswehr im Rahmen von Manövern und Übungen besteht eine Drohnenflugverbotszone. Drohnenflugverbot heißt, diese dürfen nicht überflogen werden. Zudem dürfen Drohnen nur in einem bestimmten Abstand von diesen Orten geflogen werden.
NJW: Wer überwacht die Einhaltung dieses Verbots bzw. ist im Fall eines Verstoßes für die Abwehr zuständig?
Richter: Dies ist abhängig vom Ort des Verstoßes, also wo eine Drohne rechtswidrig verwendet wird. Bei den großen Flughäfen ist die Bundespolizei zuständig. Über Wohngebieten, Krankenhäusern etc. sind es die Polizeien der Länder im Rahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr. Im Falle einer militärischen Anlage, beispielsweise einer Kaserne ist es die Bundeswehr selbst nach dem Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges durch Soldaten der Bundeswehr (UZwGBw). Letzteres wurde im Dezember letzten Jahres unter anderem auch hinsichtlich der neuen Bedrohungen durch Drohnen angepasst. Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachleute können nun verdächtige Personen in der unmittelbaren Nähe, also auch außerhalb von militärischen Sicherheitsbereichen sowie in der Nähe von mobilen militärischen Sicherheitsbereichen wie beispielsweise militärischen Konvois anhalten und überprüfen.
NJW: Wie bzw. mit welchen Mitteln werden Drohnen abgewehrt?
Richter: Die technischen Möglichkeiten zur Drohnenabwehr sind recht vielfältig. Drohnen können gestört werden, hier spricht man vom sogenannten Jamming. Sie können aber auch getäuscht werden, im Fachjargon Spoofen genannt. Des Weiteren besteht die Möglichkeit der Übersteuerung. Dabei wird das Steuerungssignal übersteuert und die Drohne steuerungstechnisch übernommen. Zudem gibt es Netzwerfer-Drohnen, auch Netzabfangdrohnen genannt, die andere Drohnen durch Werfen eines Netzes zum Absturz bringen. Daneben bestehen bereits als Prototypen hochenergetische Mikrowellenwaffen und Laser, die im Praxistest bemerkenswert gut funktionieren. Letztlich können Drohnen auch abgeschossen werden.
NJW: Unter bestimmten Voraussetzungen können sie auch abgeschossen werden. Welche sind das?
Richter: Drohnen dürfen abgeschossen werden, wenn unmittelbare Gefahr für Menschenleben oder kritische Infrastruktur droht.
NJW: Wer ist dafür zuständig?
Richter: Nach den bekannten Regelungen des Gefahrenabwehrrechts sind die Polizeien der Länder und der Bundespolizei im Rahmen ihrer Aufgabe für den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zuständig. Für größere Drohnen, die die Polizeien aus technischen Gründen nicht abschießen kann, ist die Bundeswehr bei besonders schwerwiegenden Gefahren zuständig. Die neue Fassung des LuftSiG sieht in § 15a II sieht nun explizit vor, dass die Streitkräfte „Zur Verhinderung des Eintritts eines besonders schweren Unglücksfalles…auch Waffengewalt oder sonstige Wirkmittel gegen unbemannte Luftfahrzeuge“ einsetzen dürfen.
NJW: Wie verträgt sich diese Zuständigkeit mit den verfassungsrechtlich begrenzten Einsatzmöglichkeiten der Bundeswehr?
Richter: Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist im Wege der Amtshilfe nach Art. 35 II 2 GG ein Abschuss bei unmittelbar drohenden besonders schweren Unglücksfallen durch die Streitkräfte aus zulässig, wenn es sich um große Drohnen handelt, die die Polizei nicht bekämpfen kann. Allerdings sah die bisherige einfachgesetzliche Regelung in § 14 I LuftSig nur vor, dass die Luftwaffe zur Verhinderung des Eintritts eines besonders schweren Unglücksfalls Luftfahrzeuge abdrängen, zur Landung zwingen, den Einsatz von Waffengewalt androhen oder Warnschüsse abgeben darf. Eine Differenzierung zwischen bemannten Luftfahrzeugen und Drohnen wurde nicht vorgenommen. Und es fehlte die explizite Berechtigung zum Abschuss von Drohnen.
NJW: Können Sie uns und unseren Lesern in aller Kürze beschreiben, wie so ein Entscheidungsverfahren über einen Einsatz der Streitkräfte künftig ablaufen wird?
Richter: Im neu geschaffenen Drohnenabwehrkompetenzzentrum sind Vertreter des BKA, der Bundespolizei, der Landespolizeien und der Bundeswehr gebündelt. Dort ist ein direkter Informationsaustausch möglich und eine gemeinsame Einsatzkoordination gegeben.
NJW: Ermöglicht das Verfahren eine schnelle Reaktion auf die von feindlichen Drohnen ausgehende Gefahrenlage?
Richter: Das Zusammenbringen der verschiedenen Sicherheitsakteure an einem Ort dürfte die Reaktionszeit nicht unerheblich verkürzen und ist daher ein klarer Fortschritt
NJW: Mal ganz praktisch: Wie muss man sich den Abschuss vorstellen? Werden künftig Kampfjets der Luftwaffe aufsteigen, um eine Drohne zum Absturz zu bringen?
Richter: Die Luftwaffe unterhält zwei ständige Alarmrotten zur Sicherung des deutschen Luftraums. Eine im Norden und eine im Süden. Diese sind 365 Tage im Jahr rund um die Uhr einsatzbereit. Innerhalb weniger Minuten können deren Eurofighter über jedem Ort im deutschen Luftraum sein. Große Drohnen in größerer Höhe könnten bei entsprechender Gefahrenlage von diesen abgeschossen werden.
NJW: Wo stößt diese Form der Gefahrenabwehr an ihre Grenzen? Wir denken da vor allem an den Abschuss über bewohntem Gebiet.
Richter: Deutschland ist einer der dichtbesiedelsten Staaten Europas. Dennoch wird es Situationen geben, in denen ein Abschuss auch im Hinblick auf etwaige Schäden am Boden möglich und angezeigt ist.
NJW: Bei illegalen Drohnenflügen drohen außerdem (schärfere) Strafen bzw. höhere Geldbußen. Wie bewerten Sie diese? Reine Symbolpolitik oder rechnen Sie mit einer abschreckenden Wirkung?
Richter: Die Erhöhung des Strafmaßes stellt zu Recht klar, dass es sich bei der rechtswidrigen Nutzung von Drohnen nicht um ein Bagatelldelikt handelt.
NJW: 2006 kippte das BVerfG schon mal eine Abschussermächtigung im LuftSiG. Könnte der neuen Regelung dasselbe Schicksal drohen?
Richter: Die Entscheidung des BVerfG aus dem Jahr 2006 betraf eine Regelung, nach der Flugzeuge abgeschossen werden dürfen, wenn davon auszugehen ist, dass diese gegen Menschen eingesetzt würden, also als Terrorwaffe. Dies schloss den Abschuss mit Passagieren besetzter Flugzeuge mit ein. Hier geht es um den Abschuss von Drohnen – also unbemannter Flugsysteme. Insofern sehe ich hier kein vergleichbares verfassungsrechtliches Problem. Und die in der Entscheidung vertretene Auffassung, dass im Rahmen des Streitkräfteeinsatzes im Innern nach Art. 35 II 2GG nur solche Mittel eingesetzt werden dürften, die nach dem Gefahrenabwehrrecht des die Amtshilfe anfordernden Landes auch der dortigen Polizei zustünden, hat das BVerfG später aufgegeben. Nach seiner Entscheidung aus dem Jahr 2012 sind auch spezifisch militärische Mittel bei der Amtshilfe zulässig.
NJW: Kritiker bemängeln das sehr begrenzte Einsatzfeld, das der Drohnenabschuss auch künftig haben wird, Stichwort „ultima ratio“. Hat die neue Rechtslage gleichwohl einen Sicherheitsmehrwert?
Richter: Der Einsatz der Streitkräfte im Innern ist nach dem GG aus guten Gründen sehr begrenzt. Und der Abschuss von Drohnen durch die Luftwaffe ist zu Recht als ultima ratio gedacht. Gleichzeitig ist nicht zu erwarten, dass in Bälde große Drohnen des Typs Shahed oder Gerbera in den deutschen Luftraum eindringen. Aber ausschließen kann man es aber auch nicht mehr. Auch wenn Deutschland nicht wie Polen, das solche Einflüge im Herbst letzten Jahres erlebt hat, eine Landesgrenze mit der Ukraine teilt. Im Übrigen war auch die Vorgängerregierung offensichtlich von einem „Sicherheitsmehrwert“ überzeugt. Hatte doch die rot-grüne Minderheitsregierung nach dem Ausscheiden der FDP aus der vorherigen Koalition einen entsprechenden Gesetzesentwurf auf den Weg gebracht.
NJW: Inwiefern verändern die neuen Regelungen die Zulässigkeit privater Drohnenflüge?
Richter: Hier sehe ich außerhalb der Strafverschärfung keine Änderungen.
Nach dem Wehrdienst studierte Dr. Christian Richter Jura in Passau und schlug daneben eine Reserveoffizierslaufbahn ein. Das Referendariat absolvierte er in Frankfurt a.M. und Hamburg. Neben seiner anwaltlichen Tätigkeit lehrt er Völkerrecht an der Führungsakademie der Bundeswehr (Hamburg) und ist wissenschaftlicher Referent am German Institute for Defence and Strategic Studies (GIDS).
Dieser Text stammt aus Heft 16/2026 der NJW. Dort erschien dieses Interview in gekürzter Form. Sie möchten die NJW kostenlos testen? Jetzt vier Wochen gratis testen inkl. Online-Modul NJWDirekt.
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Dr. Monika Spiekermann; Dr. Christian Richter: Drohnenabwehr: Was darf die Bundeswehr?. beck-aktuell, 22.04.2026 (abgerufen am: 22.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/196736)

