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VerfGH Bayern

Skipisten dürfen für Tourengeher außer bei Pistenpräparierungen nicht gesperrt werden

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Dass ein Pistenbetreiber Skipisten für Tourengeher außer bei Pistenpräparierungen nicht sperren darf, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof am 27.01.2016 entschieden und die Verfassungsbeschwerde einer Pistenbetreiberin gegen die Feststellung der Unzulässigkeit von Pistensperrungen im Skigebiet "Garmisch-Classic" abgewiesen. Auch präparierte Skipisten blieben Teil der freien Natur, die Tourengeher gemäß Art. 141 Abs. 3 Satz 3 Bayerische Verfassung grundsätzlich frei betreten könnten (Az.: Vf. 106-VI-14).

Instanzgerichte: Pistensperrungen für Tourengeher außer bei Pistenpräparierung unzulässig

Eine Pistenbetreiberin hatte in der Wintersaison 2011/2012 und 2012/2013 mehrere Pisten im Skigebiet "Garmisch-Classic" für Tourengeher gesperrt. Ein Skitourengeher klagte daraufhin mit dem Ziel, den Freistaat Bayern zur Beseitigung der Pistensperrungen zu verpflichten. Das Verwaltungsgericht München und in der Berufungsinstanz der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BeckRS 2013, 59870) entschieden (nach Umstellung auf eine Forsetzungsfeststellungsklage), dass der Freistaat Bayern die Pistensperrungen für Tourengeher mit Ausnahme von Sperrungen wegen Pistenpräparierungen hätte beseitigen müssen.

Pistenbetreiberin macht unzumutbares Haftungsrisiko und Kundenabwanderung geltend

Die Pistenbetreiberin legte gegen die beiden Entscheidungen Verfassungsbeschwerde ein. Sie machte unter anderem geltend, ihr Eigentumsgrundrecht und ihre Berufsausübungsfreiheit seien verletzt. Aus dem Begegnungsverkehr zwischen aufsteigenden Tourengehern und abfahrenden Skifahrern ergäben sich erhebliche Gefahren für deren Leib und Leben. Dies erhöhe wegen der bestehenden Verkehrssicherungspflichten das Haftungsrisiko der Pistenbetreiberin in unzumutbarer Weise. Zudem sei mit einer Abwanderung von zahlenden Kunden, die sich durch die Tourengeher gestört fühlten, in andere Skigebiete zu rechnen.

VerfGH: Präparierte Skipisten bleiben Teil der freien Natur

Der VerfGH hat die Verfassungsbeschwerde abgewiesen. Die Pistenbetreiberin sei dadurch, dass der VGH München Pistensperrungen für Tourengeher außer bei Pistenpräparierungen für unzulässig erklärt, nicht in ihren Grundrechten verletzt. Der VerfGH führt aus, dass präparierte Skipisten trotz der starken Veränderungen durch bauliche Maßnahmen, technische Einrichtungen und Sicherungsmaßnahmen nicht ihren Charakter als Teile der freien Natur verlören. Sperren kämen daher nach Art. 33 Nr. 1 Bayerisches Naturschutzgesetz nur ausnahmsweise in Betracht.

Überwiegen des Rechts der Tourengeher auf freies Betreten der Natur nicht zu beanstanden

Nach Ansicht des VGH ist es daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der VGH dem Recht der Tourengeher auf freies Betreten der Natur (Art. 141 Abs. 3 Satz 3 Bayerische Verfassung) den Vorrang gegenüber den grundrechtlich geschützten Interessen der Pistenbetreiberin (Eigentumsgarantie gemäß Art. 103 Abs. 1 BV und Handlungsfreiheit aus Art. 101 BV) eingeräumt hat. Denn der VGH habe dabei die Gefahren, die mit dem Aufsteigen von Tourengehern auf Skipisten während des allgemeinen Skibetriebs verbunden seien, in seine Überlegungen einbezogen. Im Ergebnis sei er aber der Ansicht, dass Tourengeher, die beim Aufsteigen auf Abfahrtspisten besonders vorsichtig sein müssten, die Nutzung der Pisten durch Skifahrer nicht erheblich behindern oder einschränken.