AG muss nach Verletzung rechtlichen Gehörs erneut über Kostenhaftungsbescheid nach § 25a StVG entscheiden

Zitiervorschlag
AG muss nach Verletzung rechtlichen Gehörs erneut über Kostenhaftungsbescheid nach § 25a StVG entscheiden. beck-aktuell, 25.04.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/177226)
Der Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 13.04.2016 einen amtsgerichtlichen Beschluss, mit dem ein Kostenhaftungsbescheid nach § 25a StVG aufrechterhalten worden war, wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen. Dabei hat es im Rahmen der Zulässigkeit unter anderem entschieden, dass die Frist zur Erhebung der Landesverfassungsbeschwerde nach § 56 Abs. 2 des baden-württembergischen VerfGHG nicht auf unbefristete fachgerichtliche Rechtsbehelfe (hier: Anhörungsrüge) übertragbar ist (Az.: 1 VB 83/15).
Verfassungsbeschwerde gegen Aufrechterhaltung eines Kostenhaftungsbescheids wegen Falschparkens
In dem Ausgangsverfahren wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, sein Kraftfahrzeug auf einem Sonderparkplatz für Bewohner abgestellt zu haben, ohne einen besonderen Parkausweis ausgelegt zu haben. Nach Ablauf der Verjährungsfrist erließ die Stadt gegen ihn einen Kostenhaftungsbescheid nach § 25a StVG, da die Feststellung des Kraftfahrzeugführers nicht möglich gewesen sei. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung und teilte mit, dass ihm kein Anhörungsbogen übersandt worden sei. Außerdem liege aus seiner Sicht kein Parkverstoß vor, weil ausweislich des maßgeblichen Verkehrsschildes das Parken nur in der Zeit zwischen 18 und 7 Uhr den Anwohnern vorbehalten gewesen sei, die Parkzeit aber zwischen 11.21 Uhr und 11.30 Uhr gelegen habe. Das Amtsgericht hielt den Kostenbescheid aufrecht, ohne auf die Einwendungen des Beschwerdeführers einzugehen. Dagegen legte dieser Verfassungsbeschwerde ein.
Erneute Verfassungsbeschwerde nach Nachholung der Anhörungsrüge
Der Staatsgerichtshof wies die Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung zurück, weil der Beschwerdeführer keine Anhörungsrüge nach § 33a StPO eingelegt hatte. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer vor dem Amtsgericht die Nachholung des rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO. Mit einem "auf richterliche Weisung" ergangenen Schreiben teilte das Amtsgericht mit, dass kein Rechtsmittel gegen den Kostenbescheid möglich sei. Daraufhin legte der Beschwerdeführer erneut Verfassungsbeschwerde ein.
VerfGH: Beschwerdefrist nach § 56 Abs. 2 VerfGHG BW nicht auf unbefristete fachgerichtliche Rechtsbehelfe übertragbar
Der VerfGH hat der Verfassungsbeschwerde stattgegeben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen. Die erneut eingelegte Verfassungsbeschwerde sei zulässig. Der Rechtsweg sei erschöpft. Nach Ansicht des VerfGH war der Antrag nach § 33a StPO statthaft und auch rechtzeitig gestellt worden. Die in der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung und Literatur zum Teil befürwortete Übertragung der Monatsfrist zur Erhebung der Landesverfassungsbeschwerde nach § 56 Abs. 2 VerfGHG BW auf den nicht fristgebundenen fachgerichtlichen Rechtsbehelf lehnt er ab.
Beschwerdeeinlegung nach unmissverständlichem Hinweis auf fehlende Anfechtbarkeit unzumutbar
Laut VerfGH kann dem Beschwerdeführer in der gegebenen besonderen Situation auch nicht entgegengehalten werden, dass er gegen die Mitteilung des Amtsgerichts, es sei kein Rechtsmittel gegen den Kostenbescheid möglich, nicht das statthafte Rechtsmittel der Beschwerde nach § 304 StPO eingelegt hat. Die Pflicht, alle prozessualen Möglichkeiten auszuschöpfen, um eine Grundrechtsverletzung zu beseitigen, bestehe nur im Rahmen des Zumutbaren. Da das Amtsgericht dem Beschwerdeführer unmissverständlich verdeutlicht habe, dass aus seiner Sicht eine Anfechtbarkeit seines Beschlusses nicht gegeben sei, habe der Beschwerdeführer sich auf diese Auskunft verlassen und ausnahmsweise unmittelbar den VerfGH anrufen dürfen.
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt
Der VerfGH erachtet die Verfassungsbeschwerde auch für begründet. Der Beschluss des Amtsgerichts verletze den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör aus Art. 2 Abs. 1 der badenwürttembergischen Landesverfassung in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG. Der Beschluss gehe auf den wesentlichen Kern im Tatsachenvortrag des Beschwerdeführers, er habe den Anhörungsbogen nicht erhalten und es liege auch kein Parkverstoß vor, nicht ein. Dies lasse unter den gegebenen Umständen darauf schließen, dass das Gericht das Vorbringen des Beschwerdeführers entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht berücksichtigt hat. Nach der kurzen und formelhaften Begründung des angegriffenen Beschlusses sei nicht erkennbar, dass das Gericht den Vortrag des Beschwerdeführers für unerheblich oder unsubstantiiert gehalten haben könnte.
AG hätte Einwendungen des Beschwerdeführers berücksichtigen müssen
Dies ist laut VerfGH auch nicht naheliegend. Denn die mit dem Verfahren nach § 25a StVG verbundene Präklusion des Verteidigungsvorbringens sei nur dann mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör vereinbar, wenn der Betroffene nachweislich Gelegenheit erhalten hatte, sich zur Sache zu äußern, diese aber ungenutzt verstreichen ließ. Das sei nach seinem Vortrag nicht der Fall gewesen. Hinzu komme, dass Voraussetzung für die Kostenhaftung des Kraftfahrzeughalters nach § 25a Abs. 1 Satz 1 StVG ein objektiv feststehender Parkverstoß ist, welcher von dem Beschwerdeführer bestritten worden sei. Mit diesen Fragen hätte sich das Amtsgericht auseinandersetzen müssen, so der VerfGH.
- Redaktion beck-aktuell
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AG muss nach Verletzung rechtlichen Gehörs erneut über Kostenhaftungsbescheid nach § 25a StVG entscheiden. beck-aktuell, 25.04.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/177226)



