Anhaltspunkte reichen für Überwachung durch Verfassungsschutz

Zitiervorschlag
Anhaltspunkte reichen für Überwachung durch Verfassungsschutz. beck-aktuell, 15.04.2026 (abgerufen am: 17.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/196276)
In Hannover war ein Moscheeverein in den Blick des Verfassungsschutzes geraten, nachdem Mitglieder unter anderem mit einem möglichen Anschlag auf ein Fußballländerspiel in Verbindung gebracht wurden. Das VG Hannover hat entschieden, dass die Telekommunikation und Post verdächtiger Mitglieder überwacht werden durfte.
Der Verfassungsschutz dürfe auch dann Überwachungsmaßnahmen durchführen, wenn noch keine Straftaten begangen wurden, so das Gericht. Allein Anhaltspunkte für die Planung terroristischer Straftaten reichten aus (Urteil vom 13.04.2026 - 10 A 3184/24).
In den Jahren 2017 und 2018 überwachte der Niedersächsische Verfassungsschutz mehrere Personen im Umfeld des Moscheevereins "Deutschsprachiger Islamkreis Hannover" (DIK), unter anderem den Vorsitzenden des Moscheevereins und seine Familie sowie einen Prediger. Er kontrollierte unter anderem die Telekommunikation, aber auch Postsendungen.
Mehrere Personen klagten gegen die Maßnahmen und forderten die Feststellung, dass die Überwachung rechtswidrig gewesen sei sowie die Feststellung eines Schadensersatzes. Man habe keine strafbaren Handlungen begangen und sich als Verein von extremistischen distanziert.
Das Land Niedersachsen hielt dagegen: Der Moscheeverein und sein Umfeld hätten zum Zeitpunkt der Überwachung eine erhebliche Bedeutung für die salafistische Szene gehabt. Zudem habe es konkrete Anhaltspunkte nicht nur für Radikalisierungsprozesse, sondern auch für Bezüge zu gewalttätigen Handlungen gegeben. Der Verfassungsschutz habe mit den Maßnahmen terroristische Maßnahmen frühzeitig aufklären wollen.
Anhaltspunkte für Überwachung ausreichend
Das VG Hannover hat nun entschieden, dass die Überwachung durch den Verfassungsschutz rechtmäßig war. Für den Einsatz von Überwachungsmaßnahmen müssten noch keine Straftaten begangen worden sein. Eine wirksame Gefahrenabwehr erfordere es, dass der Verfassungsschutz auch präventiv tätig werden könne. Für Überwachungsmaßnahmen reichten demnach Anhaltspunkte für die Planung terroristischer Straftaten aus.
Solche Anhaltspunkte konnten die Hannoveraner Richterinnen und Richter hier erkennen. Der Moscheeverein habe konkrete Verbindungen zu drei geplanten oder begangenen Anschlägen in Hannover in den Jahren 2015 und 2016 gehabt: dem abgesagten Fußballländerspiel im November 2015, dem Messerangriff auf einen Polizeibeamten im Hauptbahnhof im Februar 2016 sowie zu einem gescheiterten Molotowcocktail-Anschlag in der Ernst-August-Galerie, ebenfalls im Februar 2016.
Die an den Vorfällen beteiligten Personen seien bereits seit dem Kindesalter regelmäßige Besucher der Moschee gewesen und wollten alle vor oder nach den Anschlägen in IS-Kampfgebiete ausreisen. Aufgrund dieser Umstände habe zur Zeit der Überwachung das Gefahrenpotenzial für weitere terroristische Handlungen bestanden, so die zuständige 10. Kammer.
- Redaktion beck-aktuell, kw
- VG Hannover
- Urteil vom 13.04.2026
- 10 A 3184/24
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Anhaltspunkte reichen für Überwachung durch Verfassungsschutz. beck-aktuell, 15.04.2026 (abgerufen am: 17.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/196276)



