Keine Vollstreckbarerklärung, wenn das Urteil nicht begründet ist

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Keine Vollstreckbarerklärung, wenn das Urteil nicht begründet ist. beck-aktuell, 09.11.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/185241)
Brüssel Ia-VO Art. 45 I, 46; ZPO § 313b III; AVAG § 30 I Ein ausländisches Urteil ist nicht für vollstreckbar zu erklären, wenn es keine Begründung enthält und sich auch iVm Unterlagen nicht zuverlässig feststellen lässt, welchen Streitgegenstand es betrifft. (Leitsatz des Verfassers) BGH, Urteil vom 10.09.2015 - IX ZB 39/13, BeckRS 2015, 16884
Anmerkung von
Richter am KG Dr. Oliver Elzer, Berlin
Aus beck-fachdienst Zivilverfahrensrecht 22/2015 vom 06.11.2015
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Sachverhalt
Auf Antrag des A erlässt ein polnisches Bezirksgericht gegen B einen Mahnbescheid, gegen den B termingemäß Widerspruch einlegt. Im Folgenden erlässt das Bezirksgericht ein Urteil, das mit der Klage übereinstimmt, aber keine Begründung enthält. Das Urteil ist rechtskräftig und mit einer Vollstreckungsklausel versehen. A beantragt die Vollstreckbarerklärung dieses Urteils. Das LG gibt dem Antrag statt. Die dagegen gerichtete Beschwerde des B weist das OLG zurück. Gegen diese Entscheidung wendet sich B im Wege der Rechtsbeschwerde.
Entscheidung
Mit Erfolg! Die Vollstreckbarerklärung könnte dem deutschen verfahrensrechtlichen ordre public international widersprechen. Die Umstände legten nahe, dass das polnische Gericht nach Art. 1135 des polnischen Zivilverfahrensgesetzbuchs (ZVGB) verfahren sei. Art. 1135 ZVGB §§ 1 und 2 seien aber mit Unionsrecht unvereinbar (Hinweis auf EuGH NJW 2013, 443 mAnm. Düsterhaus). Ein polnisches Urteil, das unter Zugrundelegung von Art. 1135 ZVGB und damit unter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht zustande gekommen sei, könne wegen Verstoßes gegen den deutschen verfahrensrechtlichen ordre public international nicht für vollstreckbar erklärt werden. Die beantragte Vollstreckbarerklärung sei aber auch aus einem anderen Grunde nicht möglich. Das Urteil enthalte keine Begründung. Aus dem Beschluss, mit dem die Vollstreckungsklausel erteilt worden sei, ergebe sich zwar, dass das Urteil der Klage „entspreche". Was Gegenstand der Klage war, werde in diesem Beschluss aber nicht mitgeteilt. Die Feststellung, welcher Sachverhalt Gegenstand der Verurteilung war, könne zwar ggf., soweit dies zuverlässig möglich sei, auch anhand anderer Unterlagen festgestellt werden (im Fall: etwa Klage und Beschluss über die Erteilung der Vollstreckungsklausel). Die Klage habe A aber noch nicht vorgelegt.
Praxishinweis
Eine Entscheidung ist gem. Art. 46, 45 Brüssel Ia-VO ua dann nicht für vollstreckbar zu erklären, wenn die Vollstreckbarkeitsentscheidung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des ersuchten Mitgliedstaats offensichtlich widersprechen würde. Bei einem solchen „ordre-public-Verstoß" muss es sich um eine offensichtliche Verletzung einer in der Rechtsordnung des Vollstreckungsstaates als wesentlich geltenden Rechtsnorm oder eines dort als grundlegend anerkannten Rechts handeln (EuGH NJW 2009, 1938 Rn. 27 und EUGRZ 2009, 210 Rn. 59 = BeckRS 2009, 70441). Ein Versagungsgrund ist danach in Deutschland gegeben, wenn die Entscheidung des ausländischen Gerichts aufgrund eines Verfahrens ergangen ist, das sich von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem solchen Maße entfernt, dass nach der deutschen Rechtsordnung das Urteil nicht als in einem geordneten, rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann. Nur dies und nicht die Frage, ob bei gleicher Verfahrensweise der deutsche Richter gegen tragende Grundsätze des deutschen Verfahrensrechts verstoßen hätte, bildet den Maßstab dafür, ob die Entscheidung des ausländischen Gerichts gegen den deutschen verfahrensrechtlichen ordre public international verstoßen hat (BGH NJW-RR 2012, 1013 Rn. 10).
- Redaktion beck-aktuell
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