Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung

Zitiervorschlag
Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung. beck-aktuell, 24.10.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/168471)
ZPO §§ 756 I, 766 I 1 Die Frage, ob in Bezug auf eine Zug um Zug Verurteilung das Angebot des Gläubigers auf Übertragung einer Fondsbeteiligung ausreicht und dies auch dann gilt, wenn diese Übertragung von der Zustimmung Dritter abhängig ist, ist eine materiell-rechtliche Frage, die im Erkenntnisverfahren vom Prozessgericht zu beantworten ist. Ein Schuldner kann daher mit der Erinnerung (§ 766 I 1 ZPO) nicht geltend machen, die Übertragung der Fondsbeteiligung sei von der Zustimmung Dritter abhängig. (Leitsatz des Verfassers) BGH, Beschluss vom 16.06.2016 - I ZB 58/15, BeckRS 2016, 15383
Anmerkung von
Richter am KG Dr. Oliver Elzer, Berlin
Aus beck-fachdienst Zivilverfahrensrecht 21/2016 vom 21.10.2016
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Sachverhalt
Das LG verurteilt S, an G Schadenersatz iHv 5.676 EUR zzgl. vorgerichtlicher Anwaltskosten und Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus G‘s Beteiligung an einem „Fonds“ (einer KG, bei der G Kommanditist ist) zu zahlen. G betreibt aus diesem Urteil die Zwangsvollstreckung. Er bietet S über den Gerichtsvollzieher an, ihm sämtliche Ansprüche aus seiner Beteiligung am Fonds abzutreten. S lehnt dieses Angebot ab. Der Gerichtsvollzieher lädt S daraufhin zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft. Dagegen legt S Erinnerung ein. Der Gerichtsvollzieher habe die von G zu erbringende Gegenleistung nicht ordnungsgemäß angeboten. Zum einen lägen die erforderlichen Zustimmungen zur Verfügung über den Kommanditistenanteil und die Rechte aus dem Treuhandverhältnis nicht vor. Nach dem Gesellschaftsvertrag könne ein Kommanditist über seinen Anteil nur mit Zustimmung der geschäftsführenden Gesellschafterin verfügen. Und nach dem Treuhandvertrag bedürfe die Verfügung des Treugebers über seine Rechte aus dem Treuhandverhältnis der Zustimmung des Treuhänders. Zum anderen sei die geschuldete Gegenleistung im Titel nicht hinreichend bestimmt bezeichnet. Eine Identifizierung der Forderung sei nicht möglich. Da es sogar an der Angabe der Fondsnummer fehle, sei für das Vollstreckungsorgan aus dem Vollstreckungstitel nicht hinreichend sicher zu entnehmen, um welchen Fonds es sich handele. Das Vollstreckungsgericht weist die Erinnerung zurück. Die sofortige Beschwerde des S bleibt ohne Erfolg. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt S seinen Antrag weiter.
Entscheidung
Ohne Erfolg! Zwar könne sich ein Schuldner mit der Erinnerung gegen die Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft wenden (Hinweis auf BGH NJW-RR 2009, 1581 Rn. 8). Der Gerichtsvollzieher habe die Gegenleistung aber in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten.
Der Einwand des S, die erforderlichen Zustimmungen zur Verfügung über den Kommanditistenanteil und die Rechte aus dem Treuhandverhältnis hätten nicht vorgelegen, betreffe nicht die im Vollstreckungsverfahren vom Gerichtsvollzieher zu prüfende Frage, ob der Gläubiger dem Schuldner die im Vollstreckungstitel bezeichnete Gegenleistung in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten habe. Bei der Frage, ob in Bezug auf die Zug um Zug Verurteilung das Angebot des Gläubigers auf Übertragung der Fondsbeteiligung ausreiche und dies auch dann gelte, wenn diese Übertragung von der Zustimmung Dritter abhängig ist, handele es sich vielmehr um eine materiell-rechtliche Frage, die im Erkenntnisverfahren vom Prozessgericht zu beantworten sei (Hinweis ua auf BGH NJW 2010, 1077 Rn. 29 und BGH NJW-RR 2010, 1295 Rn. 14). Etwaige gesellschaftsrechtliche Schwierigkeiten bei der Übertragung der Fondsbeteiligung stünden im Übrigen der Verurteilung zur Zahlung von Schadenersatz Zug um Zug gegen Übertragung aller Ansprüche aus der Fondsbeteiligung nicht entgegen: sie fielen in den „Risikobereich“ des schadenersatzpflichtigen Beklagten (Hinweis auf BGH BeckRS 2012, 16983 Rn. 1 und BGH BeckRS 2007, 65138 Rn. 3).
Auch der Einwand, der Gerichtsvollzieher habe die Gegenleistung nicht in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten, weil diese im Vollstreckungstitel nicht hinreichend bestimmt bezeichnet sei, gehe fehl. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts sei G allein Inhaber der dem S als Gegenleistung angebotenen Beteiligung. Daher könne die abzutretende Forderung anhand der persönlichen Angaben des G identifiziert werden.
Praxishinweis
Mit der Erinnerung können Einwände gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung erhoben oder Verstöße des Gerichtsvollziehers gegen das von ihm bei der Zwangsvollstreckung zu beobachtende Verfahren gerügt werden (§ 766 I 1 ZPO). Dagegen können mit der Erinnerung keine materiell-rechtlichen Einwendungen gegen den durch den Vollstreckungstitel rechtskräftig zuerkannten Anspruch geltend gemacht werden (BGH NJW 2013, 2287 Rn. 20 = FD-ZVR 2013, 346775 mAnm. Elzer). Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nach § 756 I ZPO nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat. Der Einwand des Schuldners, der Gerichtsvollzieher habe die Zwangsvollstreckung begonnen, bevor er die Gegenleistung in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten habe, betrifft das vom Gerichtsvollzieher bei der Zwangsvollstreckung zu beobachtende Verfahren und kann vom Schuldner daher mit der Erinnerung geltend gemacht werden.
Die Forderung aus der Beteiligung an dem Investmentfonds konnte von G im Wege der Abtretung gem. § 398 S. 1 BGB durch Vertrag mit S auf diesen übertragen werden. Dazu musste G dem S die Schließung eines entsprechenden Vertrages antragen (§ 145 BGB). Der Gerichtsvollzieher hat dem S im Namen und mit Vollmacht des G (§§ 164, 167 BGB) ein solches Angebot gemacht.
Der Gerichtsvollzieher kann dem Schuldner die Gegenleistung nur dann in einer den Annahmeverzug begründenden Weise anbieten, wenn diese im Vollstreckungstitel so bestimmt bezeichnet ist, dass festgestellt werden kann, ob die angebotene Leistung mit der bezeichneten Leistung übereinstimmt (BGH NJW 1993, 3206 (3207); BGH WM 2005, 1954 (1955)).
- Redaktion beck-aktuell
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Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung. beck-aktuell, 24.10.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/168471)



