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BGH

Unklarheit, ob Rechtsschutzversicherung Prozess finanziert

Orte des Rechts

Verfügt eine Partei zwar über eine möglicherweise eintrittspflichtige Rechtsschutzversicherung, kann deren Eintrittspflicht bis zum Fristablauf aber nicht geklärt werden, ist die Partei gehalten, innerhalb der Rechtsmittelfrist den Prozess selbst zu finanzieren oder Prozesskostenhilfe zu beantragen. (Leitsatz des Verfassers) BGH, Beschluss vom 20.07.2016 - VIII ZR 114/16, BeckRS 2016, 14384

Anmerkung von 
Richter am KG Dr. Oliver Elzer, Berlin

Aus beck-fachdienst Zivilverfahrensrecht 20/2016 vom 7.10.2016

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Sachverhalt

K nimmt B, von dem sie in Berlin eine Wohnung gemietet hatte, insbes. wegen der Folgen eines Wasserschadens auf Schadenersatz in Anspruch. Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Gegen das ihr am 19.4.2016 zugestellte Urteil des Berufungsgerichts erhebt K am 13.6.2016 Nichtzulassungsbeschwerde. Ihren gleichzeitig gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Beschwerdeeinlegung begründet sie wie folgt: Ihre Rechtsschutzversicherung, welche für die Kosten in den Tatsacheninstanzen eingetreten sei, habe die am 9.5.2016 für die Nichtzulassungsbeschwerde beantragte Deckung am 13.5.2016 und auf nochmalige Kontaktaufnahme hin am 18.5.2016 endgültig abgelehnt, weil der Rechtsschutzfall bereits vor Vertragsbeginn eingetreten sei. Sie selbst verfüge nicht über die Mittel zur Finanzierung einer Nichtzulassungsbeschwerde, erfülle jedoch – wie sie kurzfristig habe feststellen müssen – auch knapp nicht die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Nach weiterer Überprüfung der Angelegenheit habe sie festgestellt, dass die Möglichkeit einer Kostendeckung über den örtlichen Mieterverein bestehe; diese Deckung sei ihr daraufhin unter dem 30.5.2016 auch zugesagt worden.

Entscheidung

Das Wiedereinsetzungsgesuch hat keinen Erfolg! K sei ihrem eigenen Vorbringen nach nicht durch Mittellosigkeit an einer Beschwerdeeinlegung gehindert gewesen. Dass die Eintrittspflicht ihrer Rechtsschutzversicherung nicht bis zum Fristablauf geklärt werden konnte, ändere nichts. Denn in diesem Fall sei eine Partei jedenfalls gehalten, innerhalb der Rechtsmittelfrist in einer den beschriebenen Anforderungen entsprechenden Weise Prozesskostenhilfe zu beantragen (Hinweis ua auf BGH NJW-RR 2016, 637 Rn. 2 mAnm Elzer FD-ZVR 2016, 375009 und BGH NJW 1998, 1230 unter II 2).

Praxishinweis

Mittellosigkeit – die im Fall keine Rolle spielte – entschuldigt eine Fristversäumung grds. nur dann, wenn die bedürftige Partei ihrem Unvermögen, die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzubringen, dadurch Rechnung trägt, dass sie bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist beim Rechtsmittelgericht ein den Anforderungen des § 117 ZPO gerecht werdendes Prozesskostenhilfegesuch einreicht (BGH NJW-RR 2008, 1313 Rn. 24 und BGH NJW 2002, 2180 unter 1).

Die subjektive (Fehl-)Einschätzung einer Partei, nicht über die Mittel zur Finanzierung einer Nichtzulassungsbeschwerde zu verfügen, ist für § 233 S. 1 ZPO unbeachtlich. Es begründet aber auch keinen Hinderungsgrund iSd § 233 S. 1 ZPO, wenn die unterlegene Partei deshalb kein Rechtsmittel eingelegt hat, weil ihre Rechtsschutzversicherung die Erteilung einer Deckungszusage (zunächst) abgelehnt hat und die Partei das Kostenrisiko nicht tragen wollte (BGH NJW-RR 2016, 637 mAnm Elzer FD-ZVR 2016, 375009). Entsprechendes gilt, wenn eine Partei die Möglichkeit einer Kostendeckung (hier über den örtlichen Mieterverein) erst nach Fristablauf entdeckt hat.