Umfang einer gerichtlichen Fristverlängerung

Zitiervorschlag
Umfang einer gerichtlichen Fristverlängerung. beck-aktuell, 29.08.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/171191)
ZPO §§ 222 I, 522 I; BGB § 187 I Mit der Formulierung „antragsgemäße“ Verlängerung wird ein Fristverlängerungsantrag vom Gericht zum Inhalt einer Fristverlängerung gemacht. (Leitsatz des Verfassers) BGH, Beschluss vom 02.06.2016 - III ZB 13/16, BeckRS 2016, 12888
Anmerkung von
Richter am KG Dr. Oliver Elzer, Berlin
Aus beck-fachdienst Zivilverfahrensrecht 17/2016 vom 26.08.2016
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Sachverhalt
B legt gegen ein ihr am 6.7.2015 zugestelltes Urteil mit am 4.8.2015 beim LG eingegangenem Schriftsatz Berufung ein und beantragt zugleich, die Frist zur Berufungsbegründung „um einen Monat, auf den 6.10.2015 zu verlängern“ (das Datum ist unterstrichen). Der Vorsitzende der Berufungskammer verfügt am 12.08.2015, dass die Berufungsbegründungsfrist „antragsgemäß“ verlängert ist. Die Berufungsbegründung geht am 07.10.2015 ein. Das Berufungsgericht verwirft die Berufung im Folgenden als unzulässig. Die Berufungsbegründungsfrist sei (nur) bis zum 6.10.2015 verlängert worden. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde.
Entscheidung
Ohne Erfolg! Die Berufungsbegründungsfrist sei (nur) bis zum 6.10.2015 verlängert worden. Maßgeblich für den Umfang einer gerichtlichen Fristverlängerung sei deren objektiver Inhalt (Hinweis ua auf BGH NJW 2015, 1966 Rn. 12 mAnm. Elzer FD-ZVR 2015, 368863 und BGH NJW-RR 2009, 643 Rn. 13). Mit der Formulierung „antragsgemäße“ Verlängerung sei B‘s Fristverlängerungsantrag zum Inhalt der Fristverlängerung selbst gemacht worden (Hinweis auf BGH NJW-RR 2008, 1162 Rn. 2). Der Fristverlängerungsantrag habe seinem objektiven Inhalt nach eine Fristverlängerung bis zum 6.10.2015 enthalten. Dass die Fristverlängerung „um einen Monat“ beantragt worden sei, ändere nichts. Bei einer Verlängerung der Frist „um einen Monat“ wäre diese zwar bis zum 7.10.2015 gelaufen, da die Berufungsbegründungsfrist zunächst erst am Montag, dem 7.9.2015, geendet und die verlängerte Frist somit erst nach Ablauf dieses Tages begonnen hätte (§ 187 I BGB iVm § 222 I ZPO). Auf Grund der eindeutigen und sogar unterstrichenen Angabe des Endtermins in dem Fristverlängerungsantrag ergebe sich aber trotz der insoweit widersprüchlichen Angabe „um einen Monat“, dass nur eine Fristverlängerung bis zum 6.10.2015 begehrt worden sei. Der zusätzliche Hinweis auf eine Fristverlängerung „um einen Monat“ offenbare allein die fehlerhafte Ermittlung des Fristendes durch B’s Anwalt.
Praxishinweis
Gibt der Vorsitzende einem eindeutigen Antrag statt, ist die Rechtslage klar. Ist ein Antrag – wie im Fall – aber nicht klar, muss vom Vorsitzenden ausgelegt werden, was der Antragsteller will. Sein – ggf. aus Sicht des Antragstellers – falsches Auslegungsergebnis findet sich „mittelbar“ in der Antragsbescheidung. Fühlt sich ein Antragsteller daher missverstanden, muss er einen (erneuten) Antrag stellen. Diesen Antrag, war denn B missverstanden worden, stellte B aber nicht.
- Redaktion beck-aktuell
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Umfang einer gerichtlichen Fristverlängerung. beck-aktuell, 29.08.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/171191)



