Zulässigkeit der Stufenklage

Zitiervorschlag
Zulässigkeit der Stufenklage. beck-aktuell, 07.06.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/175076)
ZPO §§ 254, 304 Eine Stufenklage ist nicht zulässig, wenn die Auskunft nicht dem Zweck der Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dienen, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht im Zusammenhang stehende Information über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (im Anschluss an BGH, Urteile vom 02.03.2000, III ZR 65/99, NJW 2000, 1645 unter 1 a; vom 29.03.2011, VI ZR 117/10, aaO Rn. 8; vom 17.10.2012, XII ZR 101/10, NJW 2012, 3722 Rn. 13). Dies bedeutet aber nicht, dass eine Stufenklage nach § 254 ZPO nur dann zulässig ist, wenn durch die in der ersten Stufe geltend gemachte Auskunft alle Informationen zu erlangen sind, die für die Bezifferung des in einer weiteren Stufe verfolgten Leistungsanspruchs notwendig sind. (Leitsatz des Gerichts) BGH, Urteil vom 06.04.2016 - VIII ZR 143/15, BeckRS 2016, 09347
Anmerkung von
Rechtsanwalt beim BGH Dr. Guido Toussaint, Toussaint & Schmitt, Karlsruhe
Aus beck-fachdienst Zivilverfahrensrecht 11/2016 vom 03.06.2016
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Sachverhalt
Die Kläger sind Wohnungsmieter ursprünglich der Beklagten. Noch vor Abschluss des Mietvertrags und Überlassung der Räumlichkeiten an sie ließ die Beklagte eine Teilungserklärung bezüglich des Wohnhauses beurkunden. Nach der Überlassung der Räumlichkeiten an die Kläger veräußerte die Beklagte die an die Kläger vermietete Wohnung an einen Dritten; später wurden zunächst die Umwandlung in Wohnungseigentum und dann der Eigentumserwerb der Wohnung durch den Dritten im Grundbuch eingetragen.
Die Kläger sind der Auffassung, ihnen habe hinsichtlich der veräußerten Mietwohnung ein Vorkaufsrecht nach § 577 I 1 BGB zugestanden, weswegen ihnen ein Schadensersatzanspruch in Höhe der Differenz zwischen tatsächlich erzieltem Kaufpreis und objektivem Verkehrswert der Wohnung zustehe. Sie haben erstinstanzlich Auskunft von der Beklagten über den Inhalt des Kaufvertrags sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz des ihnen entstandenen oder noch entstehenden materiellen Schadens begehrt. Gegen das klageabweisende Urteil des AG haben die Kläger Berufung eingelegt, mit der sie ihr Auskunftsbegehren weiterverfolgen, jedoch anstelle des ursprünglichen Feststellungsbegehrens im Wege der Stufenklage Zahlung des sich nach Erteilung der Auskunft ergebenden Schadenersatzbetrags nebst Zinsen verlangt haben. Das Berufungsgericht ist der klägerischen Auffassung gefolgt und hat unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung durch Teilurteil der Klage in der ersten Stufe (Auskunft) stattgegeben.
Entscheidung
Auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten hat der BGH das Teilurteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Berufung der Kläger gegen das klageabweisende Urteil des AG zurückgewiesen sowie die in zweiter Instanz erhobene Stufenklage insgesamt abgewiesen.
Allerdings beanstande die Revision zu Unrecht, dass das Berufungsgericht durch Teilurteil über den Auskunftsanspruch entschieden habe, ohne zugleich ein Grundurteil (§ 304 BGB) über den geltend gemachten Anspruch auf Schadensersatz zu erlassen, denn insoweit handele es sich um die erste Stufe einer von den Klägern zulässigerweise erhobenen Stufenklage (§ 254 ZPO). Zwar treffe es zu, dass im Rahmen der Stufenklage die Auskunft lediglich ein Hilfsmittel sei, um die (noch) fehlende Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs herbeizuführen. Die der Stufenklage eigene Verknüpfung von unbestimmtem Leistungsanspruch und vorbereitendem Auskunftsanspruch stehe daher nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft nicht dem Zwecke einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dienen, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht im Zusammenhang stehende Information über seine Rechtsverfolgung verschaffen solle. Daraus lasse sich jedoch nicht ableiten, eine Stufenklage scheide auch dann aus, wenn – wie hier, wo auch Informationen über den tatsächlichen Wert der Wohnung zum Zeitpunkt ihres Verkaufs benötigt würden – nur ein Teil der für die Bezifferung benötigten Informationen im Wege der Auskunftsklage zu erlangen sei. Vielmehr sei eine Stufenklage nur dann ausgeschlossen, wenn der in erster Stufe verfolgte Auskunftsanspruch in keiner Weise der näheren Bestimmung eines noch nicht hinreichend bestimmten, in einer nachfolgenden Stufe geltend gemachten Leistungsbegehrens, sondern anderen Zwecken diene. Gemessen daran bestünden keine Zweifel an der Zulässigkeit der Stufenklage. Denn der von den Klägern geltend gemachte Auskunftsanspruch diene dazu, die Höhe des für den Verkauf der Mietwohnung erzielten Kaufpreises in Erfahrung zu bringen und den Klägern damit Informationen über eine der beiden notwendigen Größen für die Berechnung des von ihnen in zweiter Stufe verfolgten Schadensersatzanspruches zu verschaffen.
Das Berufungsgericht habe jedoch rechtsfehlerhaft einen Auskunftsanspruch der Kläger gemäß §§ 469 I 1, 577 I 1, 3, II BGB bejaht. Es habe verkannt, dass den Klägern kein Vorkaufsrecht gemäß § 577 I 1 BGB zustehe, weil – wie weiter ausgeführt wird – keine der beiden dort genannten Alternativen erfüllt sei.
Praxishinweis
Kann eine Herausgabe- oder Zahlungsklage erst nach vom Gegner geschuldeter Rechnungslegung (§ 259 I BGB), Auskunft (§ 260 I BGB) oder Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (§§ 259 II, 260 II BGB) konkretisiert bzw. beziffert werden, steht dem Kläger die Möglichkeit der Stufenklage nach § 254 ZPO zur Verfügung, die sogleich insgesamt – hinsichtlich des Herausgabe- oder Zahlungsanspruchs allerdings nur im Umfang der später tatsächlich erfolgenden Konkretisierung bzw. Bezifferung – die Hemmung der Verjährung nach § 204 I Nr. 1 BGB herbeiführt. Sie besteht nach § 254 ZPO in der Verbindung eines Leistungsantrags auf Rechnungslegung, Auskunft oder Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung („1. Stufe") mit einem (entgegen § 253 II Nr. 2 ZPO zunächst unbestimmten bzw. unbezifferten oder auch nur hinsichtlich eines Teils bestimmten bzw. eines Teilbetrages bezifferten) Herausgabe- oder Zahlungsantrag („2. Stufe") dergestalt, dass der Herausgabe- oder Zahlungsantrag bis zur Rechnungslegung, Auskunftserteilung bzw. eidesstattlichen Versicherung vorbehalten bleibt (häufig ist aber auch eine „dreistufige" Stufenklage, bei der ein Antrag auf Rechnungslegung oder Auskunft zusätzlich mit einem Hilfsantrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung der Vollständigkeit der aufgrund des ersten Antrags erteilten Rechnungslegung bzw. Auskunft verbunden wird).
Sofern die Klage nicht insgesamt abweisungsreif ist, entscheidet das Gericht über jede Stufe durch Teilurteil, nach dem das Verfahren erst auf Antrag einer der Parteien fortgesetzt wird. Soweit im ersten Teilurteil auf Rechnungslegung, Auskunft oder Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung der Grund des Hauptanspruchs bejaht wird, erwächst das Teilurteil bezüglich dieses Grundes weder in materielle Rechtskraft noch entfaltet sie insoweit Bindungswirkung iSd § 318 ZPO. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass im Schlussurteil der Hauptanspruch nunmehr verneint und die Klage auf Herausgabe oder Zahlung abgewiesen wird. Die daher bestehende Gefahr widersprechender Entscheidungen würde an sich nach dem jetzt in § 301 I 2 ZPO festgeschriebenen Grundsatz, dass ein Teilurteil nur erlassen werden darf, wenn es von der Entscheidung über den Rest des Anspruchs unabhängig ist, wenn also die Gefahr widersprechender Entscheidungen, auch infolge einer abweichenden Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht, ausgeschlossen ist, den Erlass eines Teilurteils ohne gleichzeitigen Erlass eines Grundurteils im Übrigen unzulässig machen, wird aber bei der Stufenklage hingenommen (vgl. BGHZ 189, 79 = NJW 2011, 1815 Rn. 17).
Da somit eine Stufenklage zur Durchbrechung des für Teilurteile im Allgemeinen geltenden Gebotes der Vermeidung der Gefahr widersprechender Entscheidungen führt, ist ihre „stufenweise" Bescheidung durch Teilurteile nur zulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen einer Stufenklage auch tatsächlich vorliegen. Danach muss zwischen dem geltend gemachten Anspruch auf Rechnungslegung, Auskunft oder Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und dem damit verbundenen Herausgabe- bzw. Zahlungsanspruch eine inhaltliche Verbindung dergestalt bestehen, dass die begehrte Rechnungslegung, Auskunft oder eidesstattlichen Versicherung nur der Konkretisierung bzw. Bezifferung des Herausgabe- bzw. Zahlungsanspruch dient (und damit insbesondere nicht der Verschaffung sonstiger mit der Konkretisierung bzw. Bezifferung als solcher nicht im Zusammenhang stehender Information über seine Rechtsverfolgung). Wie der BGH in der besprochenen Entscheidung klarstellt, bedeutet dies aber nicht umgekehrt, dass mit dem Antrag auf Rechnungslegung, Auskunft oder Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung sogleich alle für die Konkretisierung bzw. Bezifferung benötigten Informationen beschafft werden sollen.
- Redaktion beck-aktuell
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Zulässigkeit der Stufenklage. beck-aktuell, 07.06.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/175076)



